Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme seines Amtes ein sog. Nachlassverzeichnis mitzuteilen. Darin hat er die Nachlassverbindlichkeiten und die Nachlassgegenstände, di... Erläuterung einblenden
Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme seines Amtes ein sog. Nachlassverzeichnis mitzuteilen. Darin hat er die Nachlassverbindlichkeiten und die Nachlassgegenstände, die seiner Verwaltung unterliegen, aufzuführen, § 2215 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine Beschreibung und Wertangabe der Gegenstände ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben, aber zur Übersicht für den Erben zweckmäßig.
Eine Testamentsvollstreckung kann der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung anordnen, wenn er sichergehen will, dass seine Verfügungen ausgeführt und durchgesetzt werden. Er kann eine bestimmte Person seines Vertrauens als Testamentsvollstrecker benennen oder die Bestimmung einem Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen. Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit seiner Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Annahmeerklärung kann erst nach Eintritt des Erbfalls abgegeben werden.
Der Erbe verliert bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung das Recht, über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen (§ 2211 BGB). Tut er dies dennoch oder geht er eine dementsprechende Verpflichtung ein, sind diese gegenüber jedermann unwirksam. Auch die aus dem Nachlass gezogenen Nutzungen stehen ihm grundsätzlich nicht zu. Unberührt bleibt allerdings die Möglichkeit des Erben, über seinen (Mit-)Erbanteil als Ganzes zu verfügen.
Das Nachlassverzeichnis ist Grundlage für die vom Testamentsvollstrecker vorzunehmende Rechnungslegung und die Herausgabe des Nachlasses bei Amtsbeendigung. Nur auf dieser Grundlage können die Erben die ihnen zustehenden Kontrollrechte ausüben. Dementsprechend ist es eine wesentliche Pflicht des Testamentsvollstreckers, das Verzeichnis unverzüglich zu erstellen und ohne Aufforderung jedem Erben zu übermitteln. Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen wird.
Das Verzeichnis stellt kein haftungsbeschränkendes Inventar für den Erben gemäß §§ 1993 ff. BGB dar. Will der Erbe ein solches erstellen, hat der Testamentsvollstrecker ihn bei der Errichtung zu unterstützen und ihm Einsicht in den Nachlass sowie Auskunft über die aus dem Nachlassverzeichnis nicht ersichtlichen Tatsachen zu gewähren.
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