Ein Pflichtteilsanspruch steht nach § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Abkömmlingen, den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie nach gesetzlicher Erbfolge als Erben ber... Erläuterung einblenden
Ein Pflichtteilsanspruch steht nach § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Abkömmlingen, den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie nach gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen wären, aber durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Keinen Pflichtteilsanspruch haben dagegen Geschwister oder andere Verwandte der Seitenlinie des Erblassers wie Tanten oder Onkel, Kusinen etc. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Nachlasswertes, der dem Berechtigten bei gesetzlicher Erbfolge zugestanden hätte.
Hat der Erblasser z. B. mit seiner Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so steht seinen zwei Kindern nach gesetzlicher Erbfolge ein Anteil von je einem Viertel des Nachlasses zu. Setzt der Erblasser nun seine Ehefrau als Alleinerbin ein, haben die beiden Kinder einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von je einem Achtel des Nachlasses. Die Pflichtteilsberechtigten bekommen aber keine Erbenstellung, haben also grundsätzlich keinen Anspruch auf Herausgabe von Nachlassgegenständen, sondern erhalten lediglich einen reinen Geldanspruch, den sie gegen den oder die eingesetzten Erben geltend machen müssen.
Der Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit Eintritt des Erbfalls, also dem Tod des Erblassers. Vorher bestehen keinerlei Ansprüche auf Auszahlung des Pflichtteils. Nur im Einvernehmen mit dem Erblasser kann z. B. ein vorzeitiger Erbausgleich zu Lebzeiten vereinbart werden. Nach der Kenntnis vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung hat der Pflichtteilsberechtigte die Verjährungsfrist von drei Jahren zu beachten.
Hat der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall Gegenstände aus seinem Vermögen an einen Dritten verschenkt, kann der Pflichtteilsberechtigte nach Eintritt des Erbfalls einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen (§ 2325 BGB). Dieser Anspruch ist ebenfalls ein reiner Geldanspruch und richtet sich zunächst gegen den oder die Erben. Er besteht in Höhe des Betrages, um den sich sein Pflichtteil durch Hinzurechnung der Schenkung zum Nachlass erhöht.
Zu beachten ist aber, dass die Schenkung nur noch, wenn sie im ersten Jahr vor dem Erbfall erfolgt ist, in voller Höhe hinzugerechnet wird, im zweiten Jahr nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw.. Soweit der Erbe zur Pflichtteilsergänzung nicht verpflichtet ist, z. B. weil der Nachlass zur Befriedigung nicht ausreicht, hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch gegen den Beschenkten selbst (§ 2329 BGB).
Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf Auskunftserteilung über den Nachlassbestand sowie einen Wertermittlungsanspruch bezüglich bestimmter Nachlassgegenstände (§ 2314 BGB). Die Wertermittlung erfolgt dabei durch Gutachten eines Sachverständigen. Die Kosten gehen zu Lasten des Nachlasses.
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