Die Berufung zum Erben geschieht in der Regel ohne dessen Mitwirkung. Es kann sein, dass dem Bedachten die Erbschaft höchst unwillkommen ist, weil sie wegen der Nachlassverbindlichkeiten für ihn mehr ... Erläuterung einblenden
Die Berufung zum Erben geschieht in der Regel ohne dessen Mitwirkung. Es kann sein, dass dem Bedachten die Erbschaft höchst unwillkommen ist, weil sie wegen der Nachlassverbindlichkeiten für ihn mehr Nachteile als Vorteile bringt. Da niemandem gegen seinen Willen Vermögen oder Schulden aufgedrängt werden dürfen, muss der Bedachte sich gegen den Erwerb der Erbschaft wehren können.
Der Erbe kann die Erbschaft daher innerhalb von sechs Wochen seit Kenntnis von ihrem Anfall und dem Grunde der Berufung ausschlagen (§ 1944 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Die Kenntnis des Anfalls liegt regelmäßig in der Kenntnis der den Anfall begründenden Tatsachen (Tod, Todeserklärung des Erblassers, verwandtschaftliches oder eheähnliches Verhältnis, Wegfall im Wege stehender Verwandter).
Die Kenntnis des Berufungsgrundes liegt vor, wenn der Erbe weiß, weshalb die Erbschaft ihm und ob sie ihm als gesetzlichem oder gewillkürtem Erbe angefallen ist. Der Fristbeginn ist also ausgeschlossen, wenn der testamentarisch eingesetzte Erbe irrtümlich annimmt, er sei gesetzlicher Erbe und umgekehrt. Die Erbschaft gilt nach der Ausschlagung als von Anfang an nicht angefallen und geht auf den Nächstberufenen über. Dies ist derjenige, der Erbe würde, wenn der Ausschlagende nicht oder nicht mehr vorhanden wäre, z. B. die Abkömmlinge des Ausschlagenden.
Das Recht zur Ausschlagung steht dem Erben nicht mehr zu, wenn er die Erbschaft bereits angenommen hat. Eine Annahme kann dabei ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen. Das bedeutet, dass der potentielle Erbe die Erbschaft auch durch schlüssiges Verhalten (z. B. die Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, das Auflösen der Wohnung des Verstorbenen oder den Antrag auf Erbscheinserteilung) annehmen kann. Durch dieses Verhalten muss er aber einem Dritten gegenüber objektiv und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er Erbe sein und die Erbschaft behalten will.
Ist die Sechs-Wochen-Frist für die Ausschlagung abgelaufen, gilt das Erbe grundsätzlich als angenommen. Der Erbe kann die Annahme dann nur noch gegenüber dem Nachlassgericht anfechten, wenn ein Anfechtungsgrund besteht. Ein solcher liegt z. B. vor, wenn er über den Umfang des Nachlasses irrt.
Wollen Eltern für Ihr Kind ausschlagen, müssen sie dies bei gemeinsamer elterlicher Sorge auch gemeinsam tun. Grundsätzlich ist für diese Ausschlagung durch die Eltern eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich. Fällt das Erbe dem Kind nur wegen einer Ausschlagung der Eltern an, ist eine solche Genehmigung ausnahmsweise nicht erforderlich.
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