Eine Erbschaft kann durch ausdrückliche Erklärung, durch schlüssiges Verhalten (z. B. die Inbesitznahme von Nachlassgegenständen) oder auch durch Ablauf der Ausschlagungsfrist angenommen werden. ... Erläuterung einblenden
Eine Erbschaft kann durch ausdrückliche Erklärung, durch schlüssiges Verhalten (z. B. die Inbesitznahme von Nachlassgegenständen) oder auch durch Ablauf der Ausschlagungsfrist angenommen werden. Gemäß § 1944 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Erbe innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Tod des Erblassers ausschlagen, andernfalls gilt die Erbschaft als angenommen.
Die Annahme der Erbschaft kann angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Ein solcher ist z. B. gegeben, wenn der Erbe über das Bestehen, den Lauf oder die Rechtsfolgen des Ablaufs der Ausschlagungsfrist keine Kenntnis hatte und aus diesem Grund die Ausschlagungsfrist versäumt hat (§ 1956 BGB).
Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch möglich, wenn der Erbe über den Umfang, also verkehrswesentliche Eigenschaften, des Nachlasses gemäß § 119 Abs. 2 BGB im Irrtum war. Weitere Anfechtungsgründe sind vorhanden, wenn die Annahme aufgrund einer widerrechtlichen Drohung oder aufgrund einer arglistigen Täuschung zustande gekommen ist oder Irrtümer über die Erklärungshandlung oder die Bedeutung der Annahmeerklärung vorlagen.
Die Anfechtung kann nur innerhalb von sechs Wochen erfolgen (§ 1954 Abs. 1 BGB). Beginn der Frist bei der Anfechtung wegen Drohung ist das Ende der Zwangslage, bei allen sonstigen Anfechtungen die Kenntnis vom Anrechtungsgrund. Gemäß § 1957 BGB gilt die Anfechtung der Annahme unmittelbar als Ausschlagung der Erbschaft.
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