Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser einer oder mehreren Personen einen Vermögensvorteil aus dem Nachlass zuwenden. Das Vermächtnis ist keine Erbeinsetzung, sondern gibt dem Begünstigten einen Ans... Erläuterung einblenden
Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser einer oder mehreren Personen einen Vermögensvorteil aus dem Nachlass zuwenden. Das Vermächtnis ist keine Erbeinsetzung, sondern gibt dem Begünstigten einen Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstandes gegen den Beschwerten. Dies kann ein bestimmtes zum Nachlass gehörendes Objekt (z. B. eine bestimmte Sache oder ein Recht), aber auch ein nur der Gattung nach bestimmter Gegenstand (z. B. eine Geldsumme) oder eine Forderung gegen einen Dritten sein.
Beim sog. Forderungsvermächtnis erhält der Bedachte gegen den Beschwerten einen Anspruch auf Übertragung der vermachten Forderung. Wird die Forderung vor dem Erbfall durch Leistung getilgt, tritt im Zweifel an die Stelle der untergegangenen Forderung der geleistete Gegenstand (§ 2173 BGB). Handelt es sich um eine Geldforderung, tritt an die Stelle der erloschenen Forderung die Geldsumme. Dies gilt auch, wenn die Forderung durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung erfüllt wurde.
Beschwerte eines Vermächtnisses sind meist der oder die Erben, gleichgültig, ob sie aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge berufen sind. Aber auch ein anderer Vermächtnisnehmer kann beschwert sein (sog. Untervermächtnis). Die Zuwendung ist an jede natürliche oder juristische Person möglich. Sind mehrere mit einem gemeinschaftlichen Vermächtnis bedacht, sind sie im Zweifel Vermächtnisnehmer zu gleichen Teilen.
Die Abgrenzung, ob im Einzelfall eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis vorliegt, erfolgt danach, ob der Erblasser den Begünstigten unmittelbar am Nachlass beteiligen wollte. Sollte er nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf einen Vermögensvorteil aus dem Nachlass erhalten, ist ein Vermächtnis anzunehmen. Werden nur einzelne Gegenstände zugeteilt, ist davon im Zweifel ebenfalls auszugehen (§ 2087 Abs. 2 BGB). Dasselbe gilt von einer Geldsumme, soweit sie nicht einen Großteil oder zumindest einen erheblichen Bruchteil des Nachlasses ausmacht.
Vom klassischen Vermächtnis zu unterscheiden ist das sog. Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB). Dieses wird einem (Mit-)Erben selbst zugewendet, d. h. er ist sowohl Erbe als auch Vermächtnisnehmer. Er soll nach dem Willen des Erblassers einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass erhalten, ohne dass dieser auf seinen Erbteil angerechnet wird. Im Gegensatz zur Teilungsanordnung, die bestimmt, wie der Nachlass konkret auf die Erben aufzuteilen ist, soll beim Vorausvermächtnis der mit dem Gegenstand bedachte Erbe begünstigt werden.
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