Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser einer oder mehreren Personen einen Vermögensvorteil aus dem Nachlass zuwenden. Das Vermächtnis ist keine Erbeinsetzung, sondern begründet für den Bedachten reg... Erläuterung einblenden
Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser einer oder mehreren Personen einen Vermögensvorteil aus dem Nachlass zuwenden. Das Vermächtnis ist keine Erbeinsetzung, sondern begründet für den Bedachten regelmäßig mit dem Erbfall das Recht, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu verlangen.
Vermächtnisgegenstand kann dabei ein bestimmter zum Nachlass gehörender Gegenstand (z. B. eine bestimmte Sache oder ein Recht), aber auch ein nur der Gattung nach bestimmter Gegenstand (z. B. eine Geldsumme) oder die Verschaffung eines solchen außerhalb des Nachlasses sein. Ein Geldvermächtnis kann dabei durch eine bestimmte Summe oder einen Bruchteil des Nachlasses (sog. Quotenvermächtnis) angeordnet werden.
Mit dem Vermächtnis sind meist der oder die Erben beschwert, unabhängig davon, ob sie aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge berufen sind. Beschwerter kann aber auch ein anderer Vermächtnisnehmer sein (sog. Untervermächtnis). Die Zuwendung ist an jede natürliche oder juristische Person möglich. Sind mehrere mit einem gemeinschaftlichen Vermächtnis bedacht, sind sie im Zweifel Vermächtnisnehmer zu gleichen Teilen.
Ob im Einzelfall eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis vorliegt, ist danach zu bestimmen, ob der Erblasser den Bedachten unmittelbar am Nachlass beteiligen oder ihm nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf einen Vermögensvorteil aus dem Nachlass zubilligen wollte. Werden nur einzelne Gegenstände zugeteilt, ist im Zweifel von einem Vermächtnis auszugehen (§ 2087 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Dasselbe gilt von einer Geldsumme soweit sie nicht einen Großteil oder zumindest einen erheblichen Bruchteil des Nachlasses ausmacht.
Vom klassischen Vermächtnis zu unterscheiden ist auch das Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB). Dabei wird ein Nachlassgegenstand einem (Mit-)Erben selbst zugewendet, d. h. er ist sowohl Erbe als auch Vermächtnisnehmer. Er erhält aufgrund dessen einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass, ohne dass dieser auf seinen Erbteil angerechnet wird.
Im Gegensatz zur Teilungsanordnung, die nur bestimmen soll, welcher Erbe welche Nachlassgegenstände bekommt, soll beim Vorausvermächtnis der mit dem Gegenstand bedachte Erbe begünstigt werden.
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