Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine Testamentsvollstreckung anordnen, wenn er absichern will, dass seine Verfügungen ausgeführt und durchgesetzt werden. Es gibt zwei Hauptarten vo... Erläuterung einblenden
Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine Testamentsvollstreckung anordnen, wenn er absichern will, dass seine Verfügungen ausgeführt und durchgesetzt werden. Es gibt zwei Hauptarten von Testamentsvollstreckung, die Abwicklungsvollstreckung und die Verwaltungs- oder Dauervollstreckung.
Bei der Abwicklungsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, die gesamte Auseinandersetzung des Nachlasses zu regeln. Sie ist der gesetzliche Regelfall, wenn der Erblasser nichts anderes geregelt hat (§ 2203 BGB). Die Verwaltungsvollstreckung muss ausdrücklich vom Erblasser angeordnet werden und berechtigt den Testamentsvollstrecker allein zur Verwaltung des Nachlasses (§ 2209 BGB).
Benennt der Erblasser einen bestimmten Testamentsvollstrecker, kann er erreichen, dass die Aufgaben von einer Person seines Vertrauens durchgeführt werden. Die Benennung muss in der letztwilligen Verfügung vorgenommen werden. Der Erblasser kann mit der Bestimmung aber auch einen Dritten (§ 2198 BGB) oder das Nachlassgericht ermächtigen. Der Dritte kann dabei auch ein Erbe oder jede andere Person sein und er kann den Testamentsvollstrecker nach freiem Ermessen bestimmen. Wenn er nicht Alleinerbe ist kann er auch sich selbst benennen.
Die Bestimmung muss gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Der Erblasser - und auf Antrag eines der Beteiligten auch das Nachlassgericht - können eine Frist zur Bestimmung des Testamentsvollstreckers setzten. Beteiligte und somit antragsberechtigt sind die Erben, der Nacherbe, die Pflichtteilsberechtigten, ein Vermächtnisnehmer, der Auflagenberechtigte und ein möglicher Mitvollstrecker. Durch fruchtlosen Fristablauf wird die Testamentsvollstreckung hinfällig, wenn nicht ein weiterer Bestimmungsberechtigter oder ein Ersatzvollstrecker benannt wurde.
Als Testamentsvollstrecker kann eine natürliche oder eine juristische Person (etwa eine Treuhandgesellschaft oder eine Bank) ernannt werden. Sein Amt beginnt mit der Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Diese Erklärung kann erst nach Eintritt des Erbfalls abgegeben werden. Der Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers wird durch die letztwillige Verfügung des Erblassers bestimmt. Bei der Abwicklungsvollstreckung hat er im Regelfall umfassende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse.
Er hat alle Anordnungen auszuführen, also den Nachlass in Besitz zu nehmen und entsprechend dem Erblasserwillen abzuwickeln, die Nachlassverbindlichkeiten (Vermächtnisse, Auflagen, Schulden des Erblassers) zu berichtigen, über Nachlassgegenstände zu verfügen, das Prozessführungsrecht bezüglich Nachlassstreitigkeiten zu übernehmen etc. Der Erblasser kann seine Vertretungsmacht aber im gesetzlich zulässigen Umfang erweitern und beschränken.
Der Erbe verliert bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung das Recht, über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen (§ 2211 BGB). Tut er dies dennoch oder geht er eine dementsprechende Verpflichtung ein, sind diese gegenüber jedermann unwirksam. Auch die aus dem Nachlass gezogenen Nutzungen stehen ihm grundsätzlich nicht zu. Unberührt bleibt allerdings die Möglichkeit des Erben, über seinen (Mit-)Erbanteil als Ganzes zu verfügen.
Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amtes neben einem Aufwendungsersatz grundsätzlich eine angemessene Vergütung verlangen. Der Erblasser kann dabei verbindlich in seiner letztwilligen Verfügung bestimmen, ob und in welcher Höhe eine Vergütung zu gewähren ist.
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