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Eltern sind ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Einem minderjährigen Kind muss zur Deckung seines Lebensbedarfs Unterhalt in Form von Naturalunterhalt - dem sog. Betreuungsunterhalt - und/oder durch Barunterhalt geleistet werden. Lebt das Kind mit einem Elternteil nicht in einem Haushalt, hat es gegen diesen einen Anspruch auf Barunterhalt. Grundlage für die Bestimmung des Unterhalts ist die Düsseldorfer Tabelle (DT).
In der Praxis wird sie von den Gerichten wie ein Gesetz verwendet. Die Unterhaltshöhe der DT richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Dieses berechnet sich, indem vom Bruttoeinkommen die Steuern, Vorsorgeaufwendungen (Kosten der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie berufsständischer Versorgungen), berufsbedingte Aufwendungen (Kosten für Arbeitskleidung oder Fahrtkosten) und berücksichtigungsfähige Schulden nach Abwägung der Kindesinteressen abgezogen werden.
Aus der DT lässt sich dann je nach bereinigtem Nettoeinkommen und Alter des Kindes die Höhe des zu zahlenden Barunterhalts ablesen. Dafür sind vier Altergruppen vorgesehen: Von null bis fünf, von sechs bis elf, von zwölf bis siebzehn und ab achtzehn Jahren. Die Einkommensgruppen der DT sind auf den Regelfall zugeschnitten, dass drei Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren ist. Bei einer geringeren oder höheren Anzahl von Unterhaltsberechtigten sind im Einzelfall Ab- oder Zuschläge vorzunehmen (vgl. Anmerkung 1 zur DT).
Bei minderjährigen Kindern steht das Kindergeld grundsätzlich beiden Elternteilen zur Hälfte zu. Der Barunterhaltspflichtige kann dieses hälftige Kindergeld auf seine Zahlungspflicht anrechnen, wenn der andere Elternteil das Kindergeld bezieht. Im Ergebnis mindert es also den Unterhaltsbedarf des Kindes.
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