Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes bestimmt haben. Bei Beendigung der Ehe durch Scheidung wird auch der Güterstand beend... Erläuterung einblenden
Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes bestimmt haben. Bei Beendigung der Ehe durch Scheidung wird auch der Güterstand beendet. Ein während der Ehe erlangter Zugewinn muss dann ausgeglichen werden.
Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs ist es, den Vermögensnachteil, der oftmals entsteht, weil ein Ehegatte z. B. wegen der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder oder alleiniger Haushaltsführung nur teilweise oder nicht berufstätig war, auszugleichen. Denn die Ehe ist eine auf gegenseitige Rücksichtnahme begründete Gemeinschaft, und daher muss der andere Ehegatte diesen Vermögensnachteil ausgleichen.
Der Zugewinnausgleich wird berechnet, indem zunächst das Anfangsvermögen beider Ehegatten, also das Vermögen, welches jeder einzelne bei Eintritt in die Ehe hatte, bestimmt wird. Hierbei können Verbindlichkeiten auch über das positive Vermögen hinaus abgezogen werden, so dass es zu einem negativen Anfangsvermögen kommen kann. Dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden Schenkungen und Zuwendungen an einen Ehegatten im Rahmen einer Erbschaft. Ebenfalls muss das jeweilige Endvermögen ermittelt werden, also das Vermögen zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes bzw. der Ehe.
Im Rahmen des Endvermögens können Verbindlichkeiten auch über das positive Vermögen hinaus abgezogen werden. Nimmt ein Ehegatte vor Beendigung der Zugewinngemeinschaft Schenkungen vor, verschwendet er Vermögen oder handelt er in sonstiger Weise mit Benachteiligungsabsicht gegenüber seinem Ehegatten, so wird dies fiktiv dem Endvermögen zugerechnet.
Nun sind Anfangs- und Endvermögen jedes Ehegatten zu vergleichen. Ist der Betrag des Endvermögens größer als der des Anfangsvermögens, ist dies der Zugewinn. Besteht eine Differenz zwischen beiden Zugewinnbeträgen, muss diese ausgeglichen werden: Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn kann die Hälfte des abweichenden Betrags vom anderen Ehegatten als Ausgleich verlangen.
Um den Zugewinn ermitteln und ihn im Rahmen des Scheidungsverfahrens einklagen zu können, hat jeder Ehegatte nicht nur ab Zustellung des Scheidungsantrags einen Auskunftsanspruch über das Anfangs- und Endvermögen und das Vermögen zum Trennungszeitpunkt, sondern bereits ab Trennung einen Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt (§ 1379 BGB). Der Auskunftspflichtige schuldet ein alle Aktiva und Passiva aufführendes, übersichtliches Verzeichnis, das alle Gegenstände und Verbindlichkeiten enthält.
Wollen die Ehegatten eine gerichtliche Entscheidung über den Zugewinnausgleich vermeiden, können sie über diesen Regelungspunkt auch eine außergerichtliche Vereinbarung treffen, die dann ebenso verbindlichen Charakter hat.
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