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Die Ehegatten können im Falle einer Trennung eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen treffen. Hierzu gehören z. B. die Regelung des Güterstandes, der Versorgungsausgleich, der Ehegatten- und Kindesunterhalt sowie die elterliche Sorge und der Umgang mit den gemeinsamen Kindern. Die von den Ehegatten einvernehmlich und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften getroffenen Vereinbarungen sind dabei grundsätzlich verbindlich und im Scheidungsverfahren vom Gericht nicht mehr zu entscheiden.
Es empfiehlt sich regelmäßig, ab der Trennung den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Vereinbarung der Gütertrennung zu beenden. Der Zugewinnausgleich wird damit auf diesen Zeitpunkt vorverlegt, und es entstehen bis zur Rechtskraft der Scheidung somit keine weiteren Ausgleichsansprüche bezüglich eines Vermögenserwerbs.
Die Ausgestaltung der nachehelichen Unterhaltspflichten ist zwischen den Ehegatten frei vereinbar (§ 1585c Bürgerliches Gesetzbuch, BGB), z. B. können sie den Unterhalt auch vollständig ausschließen. Ein Unterhaltsverzicht ist allerdings bei einer evident einseitigen Lastenverteilung, die für den belasteten Ehegatten unzumutbar ist, sittenwidrig und damit unwirksam. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Bedürftige durch den vereinbarten Verzicht erkennbar auf staatliche Unterstützung angewiesen wäre.
Der Kindesunterhalt wird im Regelfall bundeseinheitlich nach der sog. Düsseldorfer Tabelle (DT) bestimmt. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich dabei nach dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und dem Alter des Kindes. Die Ehegatten können aber grundsätzlich nur mit Wirkung im Innenverhältnis eine Vereinbarung über den Kindesunterhalt treffen Diesbezüglich bestehen allerdings gesetzliche Beschränkungen:
So kann ein Unterhaltsverzicht z. B. nur für die Vergangenheit geschlossen werden (§ 1614 BGB). Ein Teilverzicht ist unwirksam, soweit die Beträge der DT um mehr als 30% unterschritten werden. Die Eltern können der Vereinbarung aber eine Drittwirkung zugunsten des Kindes gemäß § 328 BGB einräumen. Das Kind kann dann eigenständig Ansprüche aus der Vereinbarung geltend machen.
Gesetzlicher Regelfall für den Fall der Scheidung ist die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Kinder. Die - auch teilweise - Übertragung auf einen Ehegatten findet nur auf einvernehmlichen Antrag statt. Treffen die Eltern in einer Scheidungsvereinbarung eine einvernehmliche Regelung über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, welcher der Elternteile die regelmäßig Betreuung übernimmt und wie das Umgangsrecht auszuüben ist, hat das Familiengericht darüber keine Entscheidung mehr zu fällen, soweit die Regelung nicht zwingend dem Kindeswohl entgegen steht.
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