Nach einer Trennung und/oder Scheidung müssen sich die Ehegatten darüber einigen, wie mit der Ehewohnung zu verfahren ist. Die Ehewohnung ist jeder Raum, den die Ehegatten nach den tatsächlichen Verhä... Erläuterung einblenden
Nach einer Trennung und/oder Scheidung müssen sich die Ehegatten darüber einigen, wie mit der Ehewohnung zu verfahren ist. Die Ehewohnung ist jeder Raum, den die Ehegatten nach den tatsächlichen Verhältnissen zu Wohnzwecken benutzt haben einschließlich der Nebenräume wie Keller, Speicher, Garagen, Sport- und Fitnessräume und dem dazugehörigen Garten. Auch nur zeitweilig durch die Eheleute genutzte Zweitwohnungen sowie Ferien- und Wochenendhäuser stellen ggf. eine Ehewohnung dar.
Bis zur Rechtskraft der Scheidung, also während der Trennungszeit, kann nur eine vorläufige Zuweisung der Wohnung entsprechend des § 1361b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfolgen. Erst für den Zeitraum nach Rechtskraft ist eine endgültige Regelung möglich. Diese erfolgt nach § 1568a BGB. Können sich die Ehegatten nicht einigen, entscheidet das Gericht auf Antrag eines Ehegatten über die Zuweisung. Unterschieden wird dabei grundsätzlich danach, ob es sich um eine Mietwohnung oder eine Wohnung im Eigentum eines oder beider Ehegatten handelt.
Sind beide Ehegatten Miteigentümer der Ehewohnung oder haben ein gleichberechtigtes dingliches Recht (etwa ein Wohnrecht) daran, so kann die Ehewohnung anlässlich der Scheidung einem Ehegatten grundsätzlich dann überlassen werden, wenn dieser auf deren Nutzung stärker angewiesen ist, und zwar unter Berücksichtigung des Wohles vorhandener Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten (vgl. § 1568a Abs. 1 BGB). Es wird dann auf Verlangen innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung ein Mietverhältnis zu ortsüblichen Bedingungen angeordnet, wobei die Vertragsparteien beide Ehegatten als Vermieter und ein Ehegatte als Mieter sind.
Steht die Ehewohnung im Alleineigentum eines Ehegatten, ist sie dem Nichteigentümer zusätzlich nur dann zu überlassen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte für ihn zu vermeiden (vgl. § 1568a Abs. 2 BGB). In diesem Fall wird dann auf Verlangen innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung ein Mietverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem verbleibenden Ehegatten zu ortsüblichen Bedingungen angeordnet. Im Regelfall soll aber die Wohnung dem Alleineigentümer verbleiben.
Anzumerken bleibt, dass auch bei einer Mietwohnung der Ehegatten die Ehewohnung anlässlich der Scheidung einem Ehegatten grundsätzlich dann überlassen werden kann, wenn dieser auf deren Nutzung stärker angewiesen ist, und zwar unter Berücksichtigung des Wohles vorhandener Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten (vgl. § 1568a Abs. 1 BGB). Dies führt dann grundsätzlich entweder zum Eintritt dieses Ehegatten in das vom anderen Ehegatten eingegangene Mietverhältnis oder zur alleinigen Fortführung eines gemeinsam eingegangenen Mietverhältnisses (vgl. § 1568a Abs. 3 BGB).
Erläuterung ausblenden