Bei einer Trennung und/oder Scheidung müssen sich die Ehegatten über die Aufteilung des Hausrats einigen. Hausrat sind Haushaltsgegenstände, die nach den ehelichen Lebensverhältnissen üblicherweise ge... Erläuterung einblenden
Bei einer Trennung und/oder Scheidung müssen sich die Ehegatten über die Aufteilung des Hausrats einigen. Hausrat sind Haushaltsgegenstände, die nach den ehelichen Lebensverhältnissen üblicherweise gemeinsam genutzt werden. Dies können neben Einrichtungsgegenständen auch Sportgeräte, Musikinstrumente oder auch ein Pkw, der vornehmlich für Familienzwecke genutzt wird, sein.
Bis zur Rechtskraft der Scheidung, also während der Trennungszeit, werden die Besitz- und Nutzungsverhältnisse entsprechend des § 1361a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur vorläufig geregelt. Erst für den Zeitraum danach kann eine endgültige Regelung gefasst werden.
Diese endgültige Regelung richtet sich nach § 1568b BGB. Können sich die Ehegatten nicht einigen, erfolgt die Verteilung auf Antrag durch den Richter. Der Antrag kann dabei unabhängig davon gestellt werden, wer die Scheidung beantragt hat. Es kann also auch der Antragsgegner des Scheidungsverfahrens Antragsteller des Verfahrens zur Hausratsteilung sein.
Bei der Verteilung wird nach Eigentumsverhältnissen unterschieden: Hausratsgegenstände im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten können anlässlich der Scheidung auf einen Ehegatten grundsätzlich dann übertragen werden, wenn dieser auf deren Benutzung stärker angewiesen ist, und zwar unter Berücksichtigung des Wohles vorhandener Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten (vgl. § 1568b Abs. 1 BGB).
Dazu folgende Beispiele: Ein Haushaltsgegenstand, der vornehmlich von einem Kind verwendet wird oder zu seiner Versorgung dient wie etwa ein Kinderwagen oder Kinderspielzeug sollen dem Ehegatten zugesprochen werden, bei dem sich das Kind vornehmlich aufhält oder aufhalten wird. Ein Bild, das als Familienerbstück zwar beiden Ehegatten geschenkt wurde, an dem aber nur der aus der betreffenden Familie stammende ein wirkliches Interesse hat, soll diesem zugesprochen werden.
Mit der Rechtskraft des Beschlusses gehen die Gegenstände in das Alleineigentum desjenigen Ehegatten über, an den zu überlassen und zu übereignen ist. Bisher bestehendes Miteigentum erlischt, allerdings kann der Ehegatte, der sein Eigentum überträgt, eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen. Hausratsgegenstände, die während der Ehe im Alleineigentum eines Ehegatten standen, werden nur noch im Rahmen des evtl. güterrechtlichen Ausgleiches berücksichtigt.
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