Es gibt verschiedene Gründe für das Eintreten einer Sperrzeit im Sinne von § 159 Sozialgesetzbuch (SGB) III und dem damit verbundenen Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Bei berei... Erläuterung einblenden
Es gibt verschiedene Gründe für das Eintreten einer Sperrzeit im Sinne von § 159 Sozialgesetzbuch (SGB) III und dem damit verbundenen Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Bei bereits bestehender Arbeitslosigkeit verhängt die Bundesagentur für Arbeit regelmäßig eine Sperrzeit etwa dann, wenn man
- ohne wichtigen Grund eine von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit ablehnt oder nicht antritt,
- sich weigert an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahme, Maßnahme zur beruflichen Aus- und Weiterbildung oder einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung Behinderter teilzunehmen oder
- die Teilnahme an einer der genannten Maßnahmen abbricht.
Eine Sperrzeit erfolgt zudem, sofern man - trotz Belehrung über die Rechtsfolgen - die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist oder einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt.
Bei (noch) bestehendem Arbeitsverhältnis verhängt die Bundesagentur für Arbeit in der Regel eine Sperrzeit, wenn man ohne wichtigen Grund das Beschäftigungsverhältnis löst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat. Schließlich kommt eine Sperrzeitverhängung auch bei einem Verstoß gegen die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung in Betracht.
Die Dauer der Sperrzeit beträgt in der Regel zwölf Wochen, in einigen Härtefällen ist die Sperrzeit auf sechs, in besonders vorgeschriebenen Fällen auf drei Wochen zu kürzen. Im Falle unzureichender Eigenbemühungen beträgt sie generell zwei Wochen, bei einem Meldeversäumnis nur eine Woche. Sie beginnt am Tag nach dem begründenden Ereignis (§ 159 Abs. 2 SGB III) und hat primär zur Folge, dass während dieses Zeitraums kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Zu beachten ist, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für das Verhalten des Arbeitssuchenden die Sperrzeitverhängung rechtswidrig ist und mit dem vorliegenden Widerspruchsmuster angefochten werden kann.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es Ihnen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht zugemutet werden kann, ein Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen, ein Arbeitsangebot anzunehmen, an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahme, Maßnahme zur beruflichen Aus- und Weiterbildung oder einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung Behinderter (weiter) teilzunehmen, einer Meldeaufforderung Folge zu leisten oder sich rechtzeitig arbeitsuchend zu melden. Die Anerkennung eines wichtigen Grundes setzt voraus, dass Sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, den Grund zu beseitigen und Ihre Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder soweit wie möglich hinauszuschieben.
Für die Aufgabe oder Ablehnung einer Arbeit liegt etwa dann ein wichtiger Grund vor, wenn
- bindende Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder Arbeitsschutzvorrichtungen nicht eingehalten werden,
- Ihnen die Arbeit nach Ihrem körperlichen oder geistigen Leistungsvermögen nicht zugemutet werden kann,
- die Arbeitsstelle durch Streik oder Aussperrung frei geworden ist und Ihnen nur für die Dauer des Arbeitskampfes angeboten wurde,
- die angebotene Unterkunft gesundheitlich oder sittlich bedenklich ist oder
- die Arbeit gegen ein Gesetz verstößt oder sittenwidrig ist.
Ein wichtiger Grund kann unter Umständen auch vorliegen, wenn Sie zur Begründung oder Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft zu Ihrem Ehegatten ziehen wollen oder mit Ihrem Partner die Erziehungsgemeinschaft zugunsten Ihrer gemeinsamen Kinder (wieder-) herstellen wollen. Ein wichtiger Grund liegt in der Regel aber nicht vor, wenn Sie die Arbeit aufgegeben haben, weil ansonsten ein anderer Arbeitnehmer arbeitslos geworden wäre oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, um einer Kündigung durch den Arbeitgeber zuvor zu kommen.
Um eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung (§ 159 Abs. 1 Nr. 7 SGB III) zu vermeiden, ist zu beachten, dass man sich als Arbeitnehmer spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. des außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend melden muss. Erlangt man erst innerhalb von drei Monaten vor dem Ende hiervon Kenntnis, hat man sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis zu melden. Bei nicht rechtzeitiger oder nicht wirksamer Arbeitsuchendmeldung tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein (§ 159 Abs. 6 SGB III).
Ist eine Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit verhängt worden, hilft Ihnen unten stehendes Muster für einen Widerspruch weiter.
Zu beachten ist hierbei, dass der Widerspruch gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der den Bescheid erlassenden Behörde erfolgen muss (vgl. Rechtsmittelbelehrung am Ende des Bescheides). Der Widerspruch muss noch keine Begründung enthalten, so dass man zunächst fristwahrend Widerspruch erheben und erst in der Folge - etwa nach Einsicht in die Leistungsakte - die Begründung nachreichen kann.
Das Widerspruchsverfahren ist kostenlos und die Kosten für einen Rechtsanwalt werden bei Obsiegen durch die Behörde übernommen. Die Kostenübernahme sollte - wie in unserem Muster - bereits mit dem Widerspruch beantragt werden.
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