Bei einer Trennung und/oder Scheidung müssen sich die Ehegatten darüber einigen, wie mit der Ehewohnung zu verfahren ist. Die Ehewohnung ist jeder Raum, den die Ehegatten nach den tatsächlichen Verhäl... Erläuterung einblenden
Bei einer Trennung und/oder Scheidung müssen sich die Ehegatten darüber einigen, wie mit der Ehewohnung zu verfahren ist. Die Ehewohnung ist jeder Raum, den die Ehegatten nach den tatsächlichen Verhältnissen zu Wohnzwecken benutzt haben einschließlich der Nebenräume wie Keller, Speicher, Garagen, Sport- und Fitnessräume und dem dazugehörigen Garten.
Auch nur zeitweilig durch die Eheleute genutzte Zweitwohnungen, Ferien- und Wochenendhäuser sind ggf. als Ehewohnung anzusehen. Bis zur Rechtskraft der Scheidung, also während der Trennungszeit, kann die Wohnung entsprechend des § 1361b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einem Ehegatten nur vorläufig zugewiesen werden.
Erst für den Zeitraum nach Rechtskraft ist eine endgültige Regelung möglich. Diese nach § 1568a BGB. Können sich die Ehegatten nicht einigen, entscheidet das Gericht auf Antrag eines Ehegatten über die Zuweisung. Unterschieden wird dabei grundsätzlich danach, ob es sich um eine Mietwohnung oder eine Wohnung im Eigentum eines oder beider Ehegatten handelt.
Bei einer Mietwohnung der Ehegatten kann die Ehewohnung anlässlich der Scheidung einem Ehegatten grundsätzlich dann überlassen werden, wenn dieser auf deren Nutzung stärker angewiesen ist, und zwar unter Berücksichtigung des Wohles vorhandener Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten (vgl. § 1568a Abs. 1 BGB).
Dies führt bei Beantragung innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung grundsätzlich entweder zum Eintritt dieses Ehegatten in das vom anderen Ehegatten eingegangene Mietverhältnis oder zur alleinigen Fortführung eines gemeinsam eingegangenen Mietverhältnisses ab dem Zeitpunkt, zu dem entweder dem Vermieter die Mitteilung der Ehegatten zur Überlassung zugegangen ist oder mit Rechtskraft der Entscheidung (vgl. § 1568a Abs. 3 BGB).
Entsprechend § 563 Abs. 4 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung über den endgültigen Eintritt mit der gesetzlichen Frist außerordentlich kündigen, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Eingetretenen vorliegt. Somit wird das Vermieterrisiko minimiert.
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