Die Ehegatten können im Falle einer Trennung eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen treffen. Hierzu gehören z. B. die Regelung des Güterstandes, der Ehegatten- und Kindesunterhalt sowie die ... Erläuterung einblenden
Die Ehegatten können im Falle einer Trennung eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen treffen. Hierzu gehören z. B. die Regelung des Güterstandes, der Ehegatten- und Kindesunterhalt sowie die elterliche Sorge und der Umgang mit den gemeinsamen Kindern. Die von den Ehegatten einvernehmlich und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften getroffenen Vereinbarungen sind dabei grundsätzlich verbindlich und im Scheidungsverfahren vom Gericht nicht mehr zu entscheiden.
Haben die Ehegatten keine anderweitige Vereinbarung geschlossen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser hat die Konsequenz, dass grundsätzlich mit Beendigung der Ehe ein Zugewinnausgleich durchgeführt wird. Dazu werden die während der Ehe von den jeweiligen Ehegatten erlangten Vermögensmassen verglichen. Hat ein Ehegatte mehr Zugewinn angehäuft, muss er die Differenz zum Zugewinn des anderen hälftig ausgleichen. Um zu verhindern, dass bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angeschaffte Vermögenswerte noch als Zugewinn berücksichtigt werden, empfiehlt es sich, bereits im Vorhinein den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Vereinbarung der Gütertrennung zu beenden.
Regelungsinhalt kann auch der nacheheliche Unterhalt sein. Das ist der Unterhalt, den der bedürftige Ehegatte nach Rechtskraft des Scheidungsurteils verlangen kann. Die Ehegatten können diesen frei vereinbaren (§ 1585c Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) und z. B. auch vollständig auf den Unterhalt verzichten. Ein Unterhaltsverzicht kann allerdings bei einer extrem einseitigen Lastenverteilung, die für den einen Ehegatten unzumutbar ist, sittenwidrig und damit unwirksam sein. Eine solche Konstellation ist z. B. gegeben, wenn der Bedürftige durch den vereinbarten Verzicht erkennbar auf staatliche Unterstützung angewiesen wäre.
Sind gemeinsame Kinder vorhanden, ist die elterliche Sorge zu bestimmen. Gesetzlicher Regelfall für die Scheidung ist die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Kinder. Jeder Elternteil kann aber die - auch teilweise - Übertragung auf einen Ehegatten beantragen. Treffen die Eltern in einer Scheidungsvereinbarung eine einvernehmliche Regelung über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, welcher der Elternteile die regelmäßige Betreuung übernimmt und wie das Umgangsrecht auszuüben ist, hat das Familiengericht darüber keine Entscheidung mehr zu fällen, soweit die Regelung nicht zwingend dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Der Kindesunterhalt wird im Regelfall nach der sog. Düsseldorfer Tabelle (DT) bestimmt. Die Höhe des Unterhalts richtet sich dabei nach dem Einkommen des Verpflichteten und dem Alter des Kindes. Die Ehegatten können aber grundsätzlich nur mit Wirkung untereinander eine Vereinbarung über den Kindesunterhalt treffen, z. B. einen Ehegatten von seiner Unterhaltspflicht freistellen. Das Kind kann unabhängig von der Vereinbarung aber seinen gesetzlichen Anspruch gegen beide geltend machen. Darüber hinaus bestehen gesetzliche Beschränkungen bei der Regelung des Kindesunterhalts: So kann ein Unterhaltsverzicht z. B. nur für die Vergangenheit geschlossen werden (§ 1614 BGB). Ein Teilverzicht ist unwirksam, soweit die Beträge der DT um mehr als 30% unterschritten werden.
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