Bei nahezu allen Rechtsgeschäften ist eine Stellvertretung durch Dritte möglich. Unzulässig ist diese nur bei höchstpersönlichen Willenserklärungen wie der Eheschließung, der Errichtung von Testamente... Erläuterung einblenden
Bei nahezu allen Rechtsgeschäften ist eine Stellvertretung durch Dritte möglich. Unzulässig ist diese nur bei höchstpersönlichen Willenserklärungen wie der Eheschließung, der Errichtung von Testamenten und Erbverträgen, der Vaterschaftsanerkennung und einigen wenigen Geschäften im familien- und erbrechtlichen Bereich. Der Vertreter braucht dazu im Regelfall eine Vollmacht, wenn er nicht gesetzlicher Vertreter ist, also das Bestehen und der Umfang seiner Vertretungsmacht sich aus dem Gesetz ergeben (wie bei den Eltern für ein minderjähriges Kind).
Auch Ehegatten benötigen für die Vertretung des jeweils anderen eine Vollmacht. Die Vertretungsmacht ergibt sich grundsätzlich nicht aus dem Eheverhältnis an sich. Eine Ausnahme besteht nur für Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie. Dies sind z. B. der Kauf eines Pkw für den Haushalts- und Freizeitbedarf, der Kauf von Haushaltsgeräten, Heizmaterial und Hausrat etc. Durch solche Geschäfte werden unabhängig vom Güterstand beide Ehegatten verpflichtet, ohne dass eine Vollmacht an den handelnden Ehegatten erteilt worden ist. (§ 1357 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Bei der Vollmachtserteilung kann der Vertretene den Umfang der Vertretungsmacht frei festlegen. Bei Erteilung einer Generalvollmacht ist der Vertreter grundsätzlich umfassend zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, bei denen eine Stellvertretung zulässig ist, befugt. Aber auch hier können Einschränkungen gelten: So können völlig außergewöhnliche Rechtsgeschäfte und solche, die eindeutig und erkennbar den Vertretenen schädigen, von der Vollmacht ausgeklammert sein. Andernfalls wirken die von ihm im Namen des Vollmachtgebers abgegebenen Erklärungen in vollem Umfang für und gegen diesen.
Ein Bevollmächtigter kann grundsätzlich nicht im Namen des Vertretenen mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließen, da hier ein Konflikt zwischen den Interessen des Vertretenen und des Vertreters auftreten könnte. Dasselbe gilt für Verträge, bei denen der Vertreter für beide Vertragsparteien als Bevollmächtigter auftreten will. Von diesen Beschränkungen, die im § 181 BGB geregelt sind, kann der Vertretene den Vertreter allerdings befreien.
Wann der Bevollmächtigte eine Unterbevollmächtigung erteilen darf, ist durch Auslegung zu bestimmen. Hat der Vertretene ein erkennbares Interesse an der persönlichen Wahrnehmung der Vertretungsmacht, scheidet diese aus. Die Untervollmacht kann nur in dem Umfang erteilt werden, wie auch diejenige des Hauptbevollmächtigten reicht.
Der Zeitpunkt des Erlöschens der Vollmacht richtet sich zunächst nach ihrem Inhalt. Ist eine Befristung oder eine auflösende Bedingung vorgesehen, so endet sie mit diesem Zeitpunkt. Darüber hinaus ist die Vollmacht mangels anderweitiger Vereinbarung frei widerruflich. Sie erlischt darüber hinaus automatisch mit der Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.
Ist die Vollmacht z. B. für die Abwicklung eines Kaufs erteilt worden, geht sie mit Abschluss des Geschäfts unter. Ist die Vollmacht einem Dritten gegenüber als Außenvollmacht erteilt worden, hat sie diesem gegenüber so lange Gültigkeit bis ihm das Erlöschen angezeigt wurde. Dasselbe gilt, wenn die Vollmachtserteilung durch Übergabe einer Vollmachtsurkunde stattgefunden hat. Die Vertretungsmacht bleibt dann bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.
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