Nach der Scheidung einer Ehe besteht der Grundsatz der Eigenverantwortung. Das bedeutet, jeder Ehepartner soll wieder für sich allein sorgen. Ein Unterhaltsanspruch besteht nach dem Gesetz nur, wenn d... Erläuterung einblenden
Nach der Scheidung einer Ehe besteht der Grundsatz der Eigenverantwortung. Das bedeutet, jeder Ehepartner soll wieder für sich allein sorgen. Ein Unterhaltsanspruch besteht nach dem Gesetz nur, wenn der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der zur Unterhaltszahlung Verpflichtete leistungsfähig ist.
Bedürftigkeit liegt vor, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, mit seinem Einkommen und Vermögen seinen regelmäßigen Lebensbedarf zu bestreiten. Im Gesetz sind für den nachehelichen Unterhalt Unterhaltstatbestände geregelt, bei denen von der Bedürftigkeit ausgegangen wird und unter deren Voraussetzungen der Ehegatte Unterhalt verlangen kann (§§ 1570 ff. Bügerliches Gesetzbuch, BGB).
Ein geschiedener Ehegatte kann wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt den sog. Betreuungsunterhalt verlangen (§ 1570 BGB). Der Unterhaltsanspruch kann verlängert werden, soweit und solange das der Billigkeit entspricht. Maßgeblich sind dabei einerseits die Belange des Kindes und andererseits die konkreten Betreuungsmöglichkeiten.
Entgegenstehende Belange des Kindes können z. B. eine Erkrankung des Kindes oder eine Betreuungsbedürftigkeit wegen einer schwierigen Trennungssituation sein. Bei der Frage, ob konkrete Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind, kommt es darauf an, ob z. B. Tagesmütter, Kindergärten, Kinderhorte und/oder Großeltern bzw. andere Angehörige zur Verfügung stehen.
In welchem Umfang der betreuende Elternteil bei vorhandener Betreuungsmöglichkeit wieder erwerbstätig werden muss, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls ab. Verlängerte Unterhaltszahlungen können außerdem im Einzelfall auch aus Gründen der nachehelichen Solidarität gefordert werden. Dabei sind unter anderem die Dauer der Ehe, die von den Ehegatten einvernehmlich praktizierte Rollenverteilung und die bisherige Gestaltung der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
Einzelheiten zur Neuregelung des Betreuungsunterhalts werden aber erst durch die Rechtsprechung geklärt werden. Weiterhin besteht ein Unterhaltsanspruch, wenn der Ehegatte wegen fortgeschrittenen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann (§§ 1571, 1572 BGB).
Der Ehegatte kann ebenfalls nachehelichen Unterhalt verlangen, wenn er nach der Scheidung nicht in der Lage ist, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden (§ 1573 BGB). Dieser Anspruch ist nachrangig zu den oben genannten Ansprüchen auf Betreuungs-, Alten- und Krankheitsunterhalt. Angemessen ist eine Tätigkeit, wenn sie der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Alter und dem Gesundheitszustand des unterhaltsberechtigten Ehegatten entspricht (§ 1574 BGB). Der arbeitslose Ehegatte muss dabei seine konkreten Bemühungen um eine solche Stelle nachweisen (z. B. die Meldung bei der Arbeitsagentur, Vorstellungstermine, Bewerbungsanschreiben etc.).
Auf die Frage, ob die Tätigkeit auch den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht, kommt es nur noch in zweiter Linie an. Es ist jetzt Sache des unterhaltsberechtigten Ehegatten, darzulegen und zu beweisen, dass die ehelichen Lebensverhältnisse einer ansonsten angemessenen Tätigkeit entgegenstehen. Musste also nach früherer Rechtslage z. B. die geschiedene Ehefrau eines gut situierten Arztes, Professors oder Betriebsleiters in der Regel nicht in ihren erlernten Beruf als Sekretärin, Erzieherin oder Näherin zurückkehren, wenn sie während der Ehe nicht berufstätig war, kann ihr das jetzt unter Umständen auch dann zugemutet werden, wenn damit ein geringerer Lebensstandard verbunden ist.
Reichen die Einkünfte des Ehegatten nicht aus, um seinen Lebensbedarf zu decken, hat er einen Anspruch auf ergänzende Unterhaltszahlungen, den sog. Aufstockungsunterhalt. Dies ist ebenfalls einschlägig, wenn der Ehegatte staatliche Unterstützung wie Arbeitslosengeld bekommt, die nicht ausreichend ist.
Der Unterhaltsberechtigte kann seinen Unterhaltsantrag nur beziffern, wenn er die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen kennt. Ist dies nicht der Fall, hat er einen Anspruch auf Auskunft gegen den Verpflichteten. Dieser hat seine gesamten Einnahmen sowie alle damit zusammenhängenden Abgaben wie Steuern, Vorsorgeaufwendungen, berufsbedingte Aufwendungen etc. anzugeben.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die für die Einkommensermittlung maßgebenden Zeiten, d. h. bei Nichtselbstständigen auf das Einkommen eines Jahres, bei Selbstständigen und sonstigen schwankenden Einkünften wie aus Vermietung und Verpachtung oder Kapital auf das Einkommen von drei Jahren. Reicht das Einkommen zur Deckung des Unterhalts nicht aus, muss der Berechtigte auch Auskunft über seine Vermögensverhältnisse geben.
Legt der unterhaltsverpflichtete Ehegatte seine Einkommensverhältnisse nicht freiwillig offen, kann der Berechtigte Antrag auf Auskunftserteilung erheben. Damit keine separaten Verfahren auf Auskunftserteilung und anschließend auf Unterhaltszahlung geführt werden müssen, können die Ansprüche mit einer Stufenklage geltend gemacht werden. In der ersten Stufe stellt der Anwalt den Antrag, Auskunft über die Einkommensverhältnisse zu erteilen und diese nachzuweisen. Können Nachweise nicht erbracht werden, kann in einer zweiten Stufe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten beantragt werden.
Dies ist auch hilfsweise möglich, das bedeutet, der Beklagte wird nur dann zur Abgabe verurteilt, wenn er keine Belege beibringt. Die dritte Stufe enthält dann den Antrag auf Verurteilung zur Zahlung des sich durch die Auskunftserteilung ergebenden Unterhaltsbetrags. Dieser muss nach der Auskunftserteilung von den Unterhaltsberechtigten konkret beziffert werden.
Diese Stufenklage, ist, wenn man irgendwelche Anhaltspunkte für einen Leistungsantrag hat, nicht mehr zwingend nötig. Man kann dann gleich den Unterhaltszahlungsantrag stellen, da § 235 Abs. 2 Familienverfahrensgesetz (FamFG) bei Vorliegen seiner Voraussetzungen die Anordnung oben genannten ersten beiden Stufen durch das Gericht in demselben Verfahren vorsieht.
Erläuterung ausblenden