Für den Zeitraum nach der Scheidung können Ehegatten eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen treffen. Hierzu gehören z. B. die Regelung des Ehegattenunterhalts, des Versorgungsausgleichs sowi... Erläuterung einblenden
Für den Zeitraum nach der Scheidung können Ehegatten eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen treffen. Hierzu gehören z. B. die Regelung des Ehegattenunterhalts, des Versorgungsausgleichs sowie möglicher Ausgleichszahlungen. Die von den Ehegatten übereinstimmend getroffenen Vereinbarungen sind dabei grundsätzlich verbindlich und im Scheidungsverfahren vom Gericht nicht mehr zu entscheiden, wenn Sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
Haben die Ehegatten Gütertrennung vereinbart, ist damit der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen. Ein Ausgleich des Zugewinns, der bei einem Ehegatten eventuell größer ausfällt als beim anderen, findet nicht statt.
Regelungsinhalt kann auch der nacheheliche Unterhalt sein. Das ist der Unterhalt, den der bedürftige Ehegatte nach Rechtskraft des Scheidungsurteils vom finanziell besser gestellten verlangen kann. Die Ehegatten können diesen auch vollständig ausschließen. Ein solcher Unterhaltsverzicht kann allerdings bei einer extrem einseitigen Lastenverteilung, die für den einen Ehegatten unzumutbar ist, sittenwidrig und damit unwirksam sein. Eine solche Konstellation ist z. B. gegeben, wenn der Bedürftige durch den vereinbarten Verzicht erkennbar auf staatliche Unterstützung angewiesen wäre.
Kommt es zur Scheidung der Ehe, findet der Versorgungsausgleich statt, es sei denn eine wirksame notariell beurkundete Vereinbarung regelt Abweichendes. Der Versorgungsausgleich bedeutet, dass ein Ausgleich grundsätzlich über eine Realteilung - der Rentenanwartschaften stattfindet, welche die Ehegatten während der Ehezeit erlangt haben. Es ist allerdings als abweichende Regelung denkbar, dass der Versorgungsausgleich von den Ehegatten vollständig ausgeschlossen wird.
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