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Wollen sich die Ehegatten scheiden lassen, können sie eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen treffen. Hierzu gehören z. B. die Regelung des Güterstandes, der Vermögensauseinandersetzung, des nachehelichen Unterhalts sowie der ehelichen Wohnung und des Hausrats. Die von den Ehegatten einvernehmlich und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften getroffenen Vereinbarungen sind dabei grundsätzlich verbindlich und im Scheidungsverfahren vom Gericht nicht mehr zu entscheiden.
Grundsätzlich gehört die Trennungszeit bis zur rechtskräftigen Scheidung noch zur Ehe. Haben die Eheleute keinen anderen Güterstand durch Ehevertrag vereinbart, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit Beendigung der Ehe ist dann der von beiden erwirtschaftete Zugewinn zu berechnen und ggf. auszugleichen.
Der Zugewinnausgleich wird berechnet, indem zunächst das Anfangsvermögen beider Ehegatten, also das Vermögen, welches jeder einzelne bei Eintritt in die Ehe hatte, ermittelt wird. Anschließend wird das jeweilige Endvermögen ermittelt. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür ist die Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Anfangs- und Endvermögen des jeweiligen Ehegatten werden nun verglichen: Hat sich das Endvermögen gegenüber dem Anfangsvermögen erhöht, stellt dies den Zugewinn dar.
Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn kann dann einen Ausgleich in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages von dem Ehegatten mit dem höheren Zugewinn verlangen. Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs ist es, den Vermögensnachteil auszugleichen, der oftmals entsteht, weil ein Ehegatte z. B. wegen der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder oder alleiniger Haushaltsführung nur teilweise oder nicht berufstätig war.
Um zu verhindern, dass ein während der Trennungszeit erlangter Zugewinn ausgeglichen werden muss, empfiehlt es sich, schon für die Trennungszeit den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Vereinbarung der Gütertrennung zu beenden.
Der Zugewinnausgleich wird dann auf diesen Zeitpunkt vorverlegt, und es entstehen keine weiteren Ausgleichsansprüche bezüglich eines Zugewinns. Die Eheleute können jede Art der Vereinbarung über die Ausgleichsforderung treffen, also auch auf diese verzichten, den Ausgleich durch Übertragung von Gegenständen oder von Eigentumsanteilen an einem Grundstück vornehmen.
Die Eheleute können auch die Ausgestaltung des nachehelichen Unterhalts grundsätzlich frei festlegen (§ 1585c BGB), z. B. können sie den Unterhalt vollständig ausschließen. Ein Unterhaltsverzicht kann allerdings bei einer evident einseitigen Lastenverteilung, die für den belasteten Ehegatten unzumutbar ist, sittenwidrig und damit unwirksam sein. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Bedürftige durch den vereinbarten Verzicht erkennbar auf staatliche Unterstützung angewiesen wäre oder bereits bei Abschluss des Verzichts klar ist, dass ein Ehegatte seinen Lebensunterhalt nach der Scheidung nicht allein bestreiten kann.
Bei einer Scheidung müssen sich die Ehegatten ebenfalls über die Aufteilung des Hausrats und die Zuteilung der Ehewohnung einigen. Für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung richtet sich dies grundsätzlich nach §§ 1568a, 1568b BGB, wenn die Eheleute keine einvernehmliche Regelung getroffen haben. Es soll bei der Zuteilung vor allem das Wohl vorhandener Kinder und die Lebensverhältnisse, z. B. überwiegende Benutzung während des Zusammenlebens oder die besondere Beziehung eines Ehegatten zu einem bestimmten Gegenstand, berücksichtigt werden.
Darüber hinaus können die Ehegatten jede Art von Vermögensauseinandersetzung untereinander vornehmen.
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