Eltern haben das Recht und die Pflicht, für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen. Die elterliche Sorge besteht dabei zum einen aus der Sorge um die Person des Kindes (sog. Personensorge). Diese umfass... Erläuterung einblenden
Eltern haben das Recht und die Pflicht, für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen. Die elterliche Sorge besteht dabei zum einen aus der Sorge um die Person des Kindes (sog. Personensorge). Diese umfasst alle tatsächlichen Betreuungsaufgaben wie Pflege, Unterbringung und Erziehung des Kindes. Zum anderen ist Inhalt der elterlichen Sorge auch, sich um das Vermögen des Kindes zu sorgen (sog. Vermögenssorge). Bei ehelichen Kindern steht das Sorgerecht grundsätzlich den Eltern gemeinsam zu.
Grundsätzlich bleibt es auch nach einer Scheidung bei dieser gemeinsamen elterlichen Sorge. Leben die Elternteile dauerhaft getrennt, kann allerdings jeder Elternteil die Übertragung der vollständigen oder zum Teil alleinigen elterlichen Sorge auf sich beim Familiengericht beantragen, § 1671 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Das Familiengericht muss antragsgemäß entscheiden, wenn der andere Elternteil der Übertragung zustimmt, es sei denn, das Kind ist 14 Jahre oder älter und widerspricht dem Antrag. Sind sich die Elternteile nicht einig, kann das Sorgerecht nur übertragen werden, wenn dies dem Wohl des Kindes am Besten entspricht (§ 1671 Abs. 2, 2. Alt. BGB).
Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn aufgrund des uneinigen Verhältnisses der Eltern zueinander die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge ausscheidet, z. B. weil die Eltern in grundsätzlichen Erziehungsfragen unterschiedlicher Meinung sind, bei massiven körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern, etc.
Waren die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, hat grundsätzlich die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind. Soll die elterliche Sorge auch auf den Kindesvater übertragen werden, ist eine gemeinsame Sorgeerklärung beide Elternteile erforderlich.
Verweigert die Kindesmutter die Abgabe dieser Erklärung kann der Kindesvater in einem solchen Fall den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter durch das Familiengericht stellen. Das Familiengericht hat die Erklärung der Kindesmutter zu ersetzen, wenn zu erwarten ist, dass die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge dem Kindeswohl entspricht.
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