Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, muss mit Beendigung der Ehe durch Scheidung ein während der Ehe erlangter Zugewinn ausgeglichen werden. Grundsätzlich liegt eine Zu... Erläuterung einblenden
Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, muss mit Beendigung der Ehe durch Scheidung ein während der Ehe erlangter Zugewinn ausgeglichen werden. Grundsätzlich liegt eine Zugewinngemeinschaft vor, wenn nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart wurde.
Der Zugewinnausgleich hat den Hintergrund, dass oftmals ein Ehegatte, der z. B. wegen der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder oder wegen der Haushaltsführung teilweise oder vollständig nicht berufstätig war, nicht oder in geringerem Maße die Möglichkeit hatte, Vermögen anzusammeln. Da die Ehe aber eine Solidargemeinschaft darstellt, muss der andere Ehegatte diesen Vermögensnachteil ausgleichen.
Um den Zugewinnausgleich zu berechnen, muss zunächst das Anfangsvermögen beider Ehegatten, also das Vermögen, welches jeder einzelne bei Eintritt in die Ehe hatte, bestimmt werden. Dieses wird dann mit dem jeweiligen Endvermögen, dem Vermögen zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes bzw. der Ehe verglichen. Die Differenz zwischen beiden stellt den Zugewinn dar. Ist dieser bei einem Ehegatten geringer ausgefallen als beim anderen, kann der weniger Bemittelte in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages einen Ausgleich verlangen.
Um den Zugewinn ermitteln und ihn im Rahmen des Scheidungsverfahrens einklagen zu können, hat jeder Ehegatte nicht nur ab Zustellung des Scheidungsantrags einen Auskunftsanspruch über das Anfangs- und Endvermögen und das Vermögen zum Trennungszeitpunkt, sondern bereits ab Trennung einen Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt (§ 1379 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Im Hinblick auf evtl. illoyale Vermögensminderungen ist zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten mithin bereits zum Trennungszeitpunkt der vorgenannte Auskunftsanspruch geltend zu machen. Der Auskunftspflichtige schuldet ein alle Aktiva und Passiva aufführendes, übersichtliches Verzeichnis, das alle Gegenstände und Verbindlichkeiten enthält.
Die Vermögensgegenstände sind nach Anzahl, Art und wertbildenden Merkmalen aufzustellen. Bei Unternehmen sind etwa Umsatz und Gewinn, bei einem Grundstück Lage, Größe und Art der Bebauung, bei einem Pkw Fabrikat, Typ, Baujahr und Kilometerstand, bei Kapitallebensversicherung das Abschlussjahr, der Fälligkeitszeitpunkt, die Prämienhöhe und die Versicherungssumme anzugeben.
Auf Verlangen sind vorhandene Belege vorzulegen. Der Auskunftsanspruch kann selbstständig mit einem Antrag auf Auskunft geltend gemacht werden. Ist der Wert eines Vermögensgegenstandes durch die Angaben des Auskunftspflichtigen nicht feststellbar, wird ein Anspruch auf Duldung der Wertermittlung durch einen Sachverständigen hergeleitet (§ 1377 Abs. 2 Satz 3 BGB).
Schenkungen und Zuwendungen an einen Ehegatten im Rahmen einer Erbschaft werden grundsätzlich dem Anfangsvermögen zugerechnet, führen somit nicht zu einem Zugewinn. Nimmt ein Ehegatte vor Beendigung der Zugewinngemeinschaft Schenkungen vor, verschwendet er Vermögen oder handelt in Benachteiligungsabsicht gegenüber seinem Ehegatten, so wird dieses Vermögen notfalls fiktiv dem Endvermögen zugerechnet. Der Zugewinn erhöht sich folglich um diese Summe.
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