Nach einer Scheidung besteht ein Unterhaltsanspruch, wenn der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der zur Unterhaltszahlung Verpflichtete leistungsfähig ist. Dabei besteht mit Beendigung der Ehe der G... Erläuterung einblenden
Nach einer Scheidung besteht ein Unterhaltsanspruch, wenn der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der zur Unterhaltszahlung Verpflichtete leistungsfähig ist. Dabei besteht mit Beendigung der Ehe der Grundsatz der Eigenverantwortung. Das bedeutet, jeder Ehepartner soll dann wieder für sich allein sorgen.
Bedürftigkeit besteht nach dem Gesetz nur, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, mit seinem Einkommen und Vermögen seinen regelmäßigen Lebensbedarf zu bestreiten. Im Gesetz sind für den nachehelichen Unterhalt Tatbestände geregelt, unter deren Voraussetzungen der Ehegatte Unterhalt verlangen kann (§§ 1570 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Ist dem Ehegatten eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, weil er gemeinsame Kinder pflegt und erzieht, kann er den sog. Betreuungsunterhalt verlangen (§ 1570 BGB). Des weiteren besteht ein Unterhaltsanspruch, wenn der Ehegatte wegen Alters oder gesundheitlicher Gründe keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann (§§ 1571, 1572 BGB). Der Ehegatte kann ebenfalls nachehelichen Unterhalt verlangen, wenn er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann (§ 1573 BGB). Angemessen ist eine Tätigkeit, wenn sie der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Alter und dem Gesundheitszustand des unterhaltsberechtigten Ehegatten entspricht (§ 1574 BGB).
Sind die Einkünfte des Ehegatten nicht ausreichend, um seinen eigenen Lebensbedarf zu decken, kann er ergänzende Unterhaltszahlungen verlangen, den sog. Aufstockungsunterhalt. Damit soll der Lebensstandard des geringer verdienenden Ehegatten erhalten werden. Daneben soll für ihn ein Anreiz geschaffen werden, auch eine solche Tätigkeit beizubehalten oder zu übernehmen, die den angemessenen Unterhalt nicht in vollem Umfang sicherstellt. Die Aufstockung hat auch zu erfolgen, wenn der Betreffende berechtigt nur eine Teilzeittätigkeit ausübt, z. B. weil er gemeinsame minderjährige Kinder betreut oder staatliche Unterstützung wie Arbeitslosengeld bezieht.
Im Gegensatz zum Kindesunterhalt gibt es keine festen Bedarfssätze für den nachehelichen Unterhalt. Maßgeblich für die Bemessung sind grundsätzlich die ehelichen Lebensverhältnisse. Diese bestimmen sich nicht nur nach dem verfügbaren Einkommen, sondern auch nach der Gesamtheit aller wirtschaftlich relevanten beruflichen, gesundheitlichen, familiären etc. Faktoren.
Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt kann - wie auch die anderen Unterhaltsansprüche - zeitlich begrenzt oder auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden, soweit ein unbegrenzter oder an den ehelichen Lebensverhältnissen bemessener Anspruch unter Berücksichtigung der Ehedauer, einer Kindesbetreuung oder der Ausgestaltung der Aufgabenverteilung in der Ehe unbillig wäre (§ 1578b BGB). Dies ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.
So hat der Bundesgerichtshof bei einer Ehedauer von über zwanzig Jahren eine Beschränkung für unzulässig gehalten; ebenfalls, wenn der Bedürftige eigene Berufs- und Erwerbsaussichten zurückstellte, um dem anderen Ehepartner durch Übernahme der Haushaltsführung die volle berufliche Entfaltung zu ermöglichen und die beruflichen Nachteile fortwirken oder wenn der Ehegatte die gemeinschaftlichen Kinder überwiegend alleine betreut hat oder mehrere Kinder betreut wurden.
Der Unterhaltsberechtigte kann seine Unterhaltsklage nur beziffern, wenn ihm die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen bekannt sind. Ist dies nicht der Fall, hat er einen Anspruch auf Auskunft über sein Einkommen. Es sind Auskünfte über die gesamten Einnahmen sowie alle damit zusammenhängenden Abgaben wie Steuern, Vorsorgeaufwendungen, berufsbedingte Aufwendungen etc. zu erteilen.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die für die Einkommensermittlung maßgebenden Zeiten, d. h. bei Nichtselbstständigen auf das Einkommen eines Jahres, bei Selbstständigen und sonstigen schwankenden Einkünften wie aus Vermietung und Verpachtung oder Kapital auf das Einkommen von drei Jahren. Reicht das Einkommen zur Deckung des Unterhalts nicht aus, muss der Berechtigte auch Auskunft über seine Vermögensverhältnisse geben.
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