Eine Scheidung erfolgt nur auf Antrag eines oder beider Ehegatten und wird durch gerichtliches Urteil ausgesprochen. Voraussetzung für die Ehescheidung ist das Scheitern der Ehe. Auf das Verschulden e... Erläuterung einblenden
Eine Scheidung erfolgt nur auf Antrag eines oder beider Ehegatten und wird durch gerichtliches Urteil ausgesprochen. Voraussetzung für die Ehescheidung ist das Scheitern der Ehe. Auf das Verschulden eines Ehegatten kommt es dabei nicht an. Das Scheitern der Ehe wird kraft Gesetzes vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide den Scheidungsantrag stellen oder der andere dem Antrag zustimmt (§ 1566 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Unwiderlegbar wird ein Scheitern bei einer dreijährigen Trennungszeit vermutet. Getrennt leben die Ehegatten, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Zu einer Trennung ist nicht zwingend der Auszug eines Ehegatten aus der ehelichen Wohnung erforderlich. Es ist auch ein Getrenntleben in den gemeinsamen vier Wänden möglich. Wichtig ist dann aber, dass trotz der räumlichen Nähe ein Höchstmaß an Absonderung nach außen hin erkennbar ist. Es darf dementsprechend kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt und kein gemeinsames Schlafzimmer mehr benutzt werden.
Bei gemeinsamen ehelichen Kindern steht das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zu. Dieser Grundsatz gilt auch nach einer Scheidung, es sei denn ein Elternteil beantragt beim Familiengericht die Übertragung der vollständigen oder teilweisen elterlichen Sorge auf sich (§ 1671 BGB). Das Familiengericht entscheidet gemäß diesem Antrag, wenn der andere Elternteil der Übertragung zustimmt, es sei denn, das Kind ist bereits 14 Jahre oder älter und widerspricht dem.
Sind sich die Elternteile nicht einig, kann das Sorgerecht nur übertragen werden, wenn es dem Wohl des Kindes am Besten entspricht (§ 1671 Abs. 2, 2. Alt. BGB). Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn aufgrund des gestörten Verhältnisses der Eltern zueinander die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge ausscheidet, z. B. weil die Eltern in grundsätzlichen Erziehungsfragen unterschiedlicher Meinung sind, bei massiven körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern, etc.
Mit der Scheidung ergibt sich weiterer Regelungsbedarf für die sog. "Scheidungsfolgesachen", § 137 Familienverfahrensgesetz (FamFG). Zum Beispiel muss grundsätzlich ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Das bedeutet, dass ein Ausgleich der Rentenanwartschaften stattfindet, welche die Ehegatten während der Ehezeit erlangt haben. Hat z. B. ein Ehegatte gemeinsame Kinder versorgt, und ist deswegen teilweise oder vollständig nicht berufstätig gewesen, hat er in diesem Zeitraum keine Rentenanwartschaften erlangt. Dieses Gefälle ist ohne eine anderslautende Regelung der Ehegatten von Gesetzes wegen auszugleichen.
Weiterhin findet ein Zugewinnausgleich statt, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Dabei wird ein während der Ehe erlangter Vermögenszuwachs ausgeglichen. Derjenige, der mehr Vermögen angesammelt hat, muss die Differenz zum anderen Ehegatten hälftig ausgleichen. Darüber hinaus besteht im Regelfall ein Bedürfnis zur Regelung von Ehegatten- und/oder Kindesunterhalt. Wollen die Ehegatten die Scheidung einvernehmlich und einigen sich über diese Punkte, können sie eine Scheidungsvereinbarung über diese Folgesachen schließen (vgl. § 133 FamFG). Das Gericht muss bezüglich dieser Regelungspunkte dann keine Entscheidung mehr treffen.
Zuständig für das Scheidungsverfahren ist z. B. bei kinderlosen, örtlich getrennt lebenden Ehegatten das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ehegatten zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wenn noch ein Ehegatte dort seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Bei örtlich getrennt lebenden Ehegatten mit gemeinsamen minderjährigen Kindern ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit allen gemeinsamen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der Streitwert für das Scheidungsverfahren richtet sich danach, über welche Scheidungsfolgesachen das Gericht neben dem eigentlichen Scheidungsantrag zu entscheiden hat. Die Werte werden nach dem Ermessen des Richters festgelegt und addiert. Für die Scheidung an sich ist z. B. das in drei Monaten vor Einreichung des Antrags erzielte Nettoeinkommen beider Eheleute maßgebend, für den Versorgungsausgleich ein Wert zwischen 1.000,- Euro und 2.000,- Euro, für Kindschaftssachen wie die elterliche Sorge in der Regel 2.000,- Euro.
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