Sinn und Zweck des Schwerbehindertenrechts ist die Förderung der Selbstbestimmung und der gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft. Zudem sollen Benachteiligungen ... Erläuterung einblenden
Sinn und Zweck des Schwerbehindertenrechts ist die Förderung der Selbstbestimmung und der gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft. Zudem sollen Benachteiligungen von behinderten Menschen vermieden bzw. diesen entgegengewirkt werden. Für das Verfahren zur Feststellung einer Behinderung im Sinne von § 2 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist § 152 SGB IX maßgeblich. Der Grad der Behinderung (GdB) wird auf Antrag durch die Versorgungsämter festgestellt, in Hessen z. B. in Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen, Kassel und Wiesbaden.
Ab einem GdB von 20 liegt eine Behinderung vor (§ 152 Abs. 1 Satz 6 SGB IX) und eine Schwerbehinderung ab einem Grad von 50 (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Wer eine Behinderung mit einem Grad von 30 oder 40 hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen einem Schwerbehinderten gleichgestellt werden (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Die einzelnen GdB-Einstufungen werden in Zehnerschritten vorgenommen. Zusätzlich können im Schwerbehindertenausweis nach § 3 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) bestimmte Merkzeichen eingetragen werden, u. a.:
- "G" für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (§ 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX),
- "Bl" für Blindheit (§ 72 Abs. 5 SGB XII)
- "H" für Hilflosigkeit (§ 33b Einkommenssteuergesetz)
Details hierzu finden sich in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).
Der den Grad der Behinderung feststellende Bescheid kann durch Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Versorgungsamt, das in Ihrer Sache entschieden hat, angefochten werden (§§ 77 ff. Sozialgerichtsgesetz, SGG, vgl. Rechtsmittelbelehrung am Ende des Bescheides). Der Widerspruch muss noch keine Begründung enthalten, so dass man zunächst fristwahrend Widerspruch erheben und sodann - etwa nach Erhalt der Akten des Versorgungsamtes oder Rücksprache mit den Ärzten - die Begründung nachreichen kann. Die Kosten für einen Rechtsanwalt müssen bei Obsiegen durch das Versorgungsamt getragen werden. Die Kostenübernahme sollte - wie in unserem Muster - bereits mit dem Widerspruch beantragt werden.
Nach Durchsicht der Akten des Versorgungsamtes, die man auf Antrag erhält, sollte man Rücksprache mit seinen behandelnden (Fach-) Ärzten halten, ob ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat und ggf. vom Arzt entsprechende Atteste verlangen. Wichtig ist hierbei, dass sich ein Attest nicht nur in der Auflistung der einzelnen Diagnosen erschöpft, sondern nachvollziehbar darlegt, wie sich diese Leiden im Alltag auswirken. Entscheidend für den GdB ist nicht allein die Diagnose, sondern vielmehr deren Folgen für das alltägliche Leben. So sollte man beispielsweise bei Rückenleiden beschreiben, dass man etwa nicht mehr schwer heben kann oder Probleme hat, längere Zeit zu sitzen.
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