Das Insolvenzrecht bietet Privatleuten die Möglichkeit, im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz (auch Privatinsolvenz genannt) das Problem einer Überschuldung zu lösen und einen wirtschaftlichen Neustart... Erläuterung einblenden
Das Insolvenzrecht bietet Privatleuten die Möglichkeit, im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz (auch Privatinsolvenz genannt) das Problem einer Überschuldung zu lösen und einen wirtschaftlichen Neustart zu erreichen. Hierbei werden die Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners gleichmäßig und forderungsanteilig befriedigt. Der Vorteil für den Schuldner liegt darin, dass er nach Abschluss des Verfahrens von den im Laufe des Insolvenzverfahrens nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit werden kann.
Diese sog. Restschuldbefreiung erfolgt in der Regel in einem Zeitraum von drei bis sechs Jahren nach dem gerichtlichen Beschluss über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht dabei neben Privatleuten (Verbrauchern) auch ehemaligen Selbstständigen und Kleingewerbetreibenden offen, sofern diese weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben, § 304 Insolvenzordnung (InsO).
Das Verbraucherinsolvenzverfahren lässt sich in 4 Phasen unterteilen:
1. Phase - Außergerichtliche Verhandlung
Der Schuldner muss zunächst versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern auf der Grundlage eines sog. Schuldenbereinigungsplans zu erzielen. Eine solche Einigung kann beispielsweise durch Ratenzahlung, Stundung, oder Teilerlass erfolgen. Der Schuldner muss sich für das außergerichtliche Verfahren an eine öffentlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder einen Rechtsanwalt wenden. Erst wenn die anerkannte Stelle zur Insolvenzberatung eine Bescheinigung ausstellt, dass der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan gescheitert ist, kann der Insolvenzeröffnungsantrag beim Insolvenzgericht eingereicht werden.
2. Phase - Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Nach dem Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs muss der Schuldner innerhalb von sechs Monaten einen schriftlichen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht einreichen. Bei dem Antrag sind folgende Unterlagen notwendig:
- Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern
- Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung
- Vermögensverzeichnis, Vermögensübersicht, Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen
- Schuldenbereinigungsplan
Bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird, prüft das Gericht, ob die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans Aussicht auf Erfolg hat. Ist dies der Fall, wird der Plan und die Vermögensübersicht an die Gläubiger verschickt. Diese haben nun vier Wochen Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Wird der Plan nicht von mindestens 50 Prozent der Gläubiger (nach Anzahl und Forderungshöhe) abgelehnt, so kann das Gericht die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger auf Antrag der verschuldeten Person ersetzen. Nur wenn der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan keine Aussicht auf Erfolg hat oder abgelehnt wird, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.
3. Phase - Vereinfachtes Insolvenzverfahren Die Verbraucherinsolvenz wird im Vergleich zu einer Unternehmensinsolvenz in einem wesentlich vereinfachten Verfahren durchgeführt. Zunächst wird das vorhandene pfändbare Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger ausgeschüttet. Hierzu wird ein Treuhänder eingesetzt, der die sog. Insolvenztabelle (Aufstellung der Gläubiger, Forderungshöhe und Forderungsgrund) erstellt und das Vermögen des Schuldners verwertet. Zum Abschluss des Verfahrens kündigt das Gericht die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung an.
4. Phase - Treuhand- bzw. Wohlverhaltensphase
Bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt die drei bis sechsjährige Treuhand- bzw. Wohlverhaltensphase. In dieser Zeit muss der Schuldner den pfändbaren Teil des Einkommens und die Hälfte eines ihm in dieser Zeit zufallenden Erbteils an einen Treuhänder abtreten. Dieser verteilt die anfallenden Beträge nach Abzug der Kosten des Verfahrens gemäß der Quote des Verteilungsverzeichnisses an die Gläubiger. Der Schuldner kann eine Verkürzung der Wohlverhaltensphase herbeiführen. Voraussetzungen für die verkürzte Verfahrensdauer sind:
- Begleichung sämtlicher Verfahrenskosten führt zur Verkürzung auf 5 Jahre,
- für die Verkürzung auf 3 Jahre: zusätzlich zur Tilgung der Verfahrenskosten auch Tilgung der offenen Forderungen in Höhe von 35 Prozent innerhalb von 3 Jahren.
Nach erfolgreichem Ablauf des Restschuldbefreiungsverfahrens erteilt das Gericht dem Schuldner auf Antrag die Restschuldbefreiung.
Häufig sind die Verbraucher so verschuldet, dass sie keinen Überblick über die Anzahl der Gläubiger und die Höhe der Forderungen haben. Mit dem vorliegenden Muster kann der Schuldner den Gläubiger auffordern, ihm kostenlos eine aktuelle Aufstellung der Forderungen zu erteilen. Die Gläubiger haben dann Angaben über die Höhe ihrer Forderungen samt einer Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten zu machen. Hierbei muss auch Auskunft erteilt werden, ob bereits Zahlungen durch den Schuldner getätigt worden sind.
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