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Eltern sind ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Lebt ein minderjähriges Kind mit einem Elternteil nicht in einem Haushalt, hat es gegen diesen einen Anspruch auf Zahlung von Barunterhalt. Dieser wird auf Grundlage der Düsseldorfer Tabelle (DT) bemessen. Diese ist zwar nur eine Richtlinie, wird von den Gerichten in der Praxis aber wie eine Rechtsnorm verwendet.
Die Unterhaltshöhe der DT bestimmt sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Dieses Einkommen besteht aus dem Bruttoeinkommen unter Abzug von Steuern, Vorsorgeaufwendungen (Kosten der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie berufsständischer Versorgungen), berufsbedingten Aufwendungen (Kosten für Arbeitskleidung oder Fahrtkosten) und berücksichtigungsfähigen Schulden. Aus der DT lässt sich dann je nach bereinigtem Nettoeinkommen und Alter des Kindes die Höhe des zu zahlenden Barunterhalts ablesen.
Wird Unterhaltsantrag gestellt, ist der Betrag genau zu beziffern. Sind dem Unterhaltsberechtigten die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen nicht bekannt, kann er Auskunft über dessen Einkommen verlangen (§ 1605 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Der Verpflichtete hat im Rahmen dessen seine gesamten Einnahmen sowie alle damit zusammenhängenden Abgaben wie Steuern, Vorsorgeaufwendungen, berufsbedingte Aufwendungen etc. anzugeben.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die für die Einkommensermittlung maßgebenden Zeiten, d. h. bei Nichtselbstständigen auf das Einkommen eines Jahres, bei Selbstständigen und sonstigen schwankenden Einkünften wie aus Vermietung und Verpachtung oder Kapital auf das Einkommen von drei Jahren.
Werden die Einkommensverhältnisse nicht freiwillig offen gelegt, kann der Unterhaltsberechtigte einen Antrag auf Auskunftserteilung erheben. Minderjährige Kinder können den Anspruch nicht selbst geltend machen, da sie nicht prozessfähig sind. Vielmehr werden sie grundsätzlich durch beide Elternteile vertreten. Leben die Eltern in Trennung kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche der Kinder gegen den anderen nur im eigenen Namen geltend machen (§ 1629 Abs. 3 BGB), sog. Prozessstandschaft. Die Entscheidung gilt dann auch für und gegen die Kinder. Damit nicht mehrere separate Verfahren auf Auskunftserteilung und danach auf Unterhaltszahlung erforderlich sind, können die Ansprüche mit einer Stufenklage geltend gemacht werden.
In der ersten Stufe stellt der Anwalt dabei den Antrag, Auskunft über die Einkommensverhältnisse zu erteilen und diese nachzuweisen. Können Nachweise nicht erbracht werden, kann in einer zweiten Stufe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten beantragt werden. Dies ist auch hilfsweise möglich, das bedeutet, der Beklagte wird nur dann zur Abgabe verurteilt, wenn er keine Belege beibringt. Die dritte Stufe enthält dann den Antrag auf Verurteilung zur Zahlung des sich durch die Auskunftserteilung ergebenen Unterhaltsbetrags.
Dieser muss nach Auskunftserteilung von den Unterhaltsberechtigten konkret beziffert werden. Diese Stufenklage ist, wenn man irgendwelche Anhaltspunkte für einen Leistungsantrag hat, nicht zwingend nötig. Man kann dann gleich den Unterhaltszahlungsantrag stellen, da § 235 Abs. 2 Familienverfahrensgesetz (FamFG) bei Vorliegen seiner Voraussetzungen die Anordnung der oben genannten ersten beiden Stufen durch das Gericht in demselben Verfahren vorsieht.
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