Das deutsche Namensrecht ist durch die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts umfassend und grundsätzlich abschließend geregelt. Das heißt bei familienrechtlichen Vorgängen wie Geburt, Eheschließung, Eh... Erläuterung einblenden
Das deutsche Namensrecht ist durch die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts umfassend und grundsätzlich abschließend geregelt. Das heißt bei familienrechtlichen Vorgängen wie Geburt, Eheschließung, Ehescheidung, aber auch Namenserteilung nach neuer Sorgerechtsbegründung, nachträglicher Bestimmung eines Ehe- oder Doppelnamens usw. bietet das Bürgerliche Gesetzbuch vielfältige namensrechtliche Möglichkeiten. Für die Bearbeitung dieser Erklärungen oder Anträge ist das Wohnsitzstandesamt zuständig.
Nach durchgeführter Ehescheidung kann der frühere Name (Geburtsname) angenommen werden. Hierzu muss das rechtskräftige Scheidungsurteil beim zuständigen Standesamt vorgelegt werden. Darüber hinaus ist eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nur im Ausnahmefall bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Sie dient dazu im Einzelfall erhebliche Unzuträglichkeiten bei der Führung des vorhandenen Namens zu beseitigen. So zum Beispiel bei anstößigen, lächerlichen Namen, nach Einbürgerung bei ausländischen Namen und deren Besonderheiten, bei Familiennamen von Pflegekindern usw.
Der bloße Wunsch, einen anderen Namen führen zu wollen, etwa weil er nicht gefällt oder ein anderer Name besser klingt, ist kein wichtiger Grund. Seinen Namen buchstabieren zu müssen, ist dem Bereich Unannehmlichkeit zuzuordnen und ebenfalls als wichtiger Grund für eine Namensänderung nicht anzusehen. Auch dürfen durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung die durch das Bürgerliche Gesetzbuch gezogenen Grenzen des Namensrechts nicht umgangen werden. Vor Antragstellung sollte daher immer ein Beratungsgespräch geführt werden.
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung ist gebührenpflichtig. Der Gebührenrahmen bewegt sich bei Vornamen zwischen 2,50 Euro bis 255,00 Euro, bei Familiennamen zwischen 2,50 Euro bis 1022,00 Euro. Die Gebühren werden nach dem Verwaltungsaufwand berechnet.
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