Gegen einen Elternteil, mit dem das Kind nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, hat es grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt in bar. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich dabei nach der Lebens... Erläuterung einblenden
Gegen einen Elternteil, mit dem das Kind nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, hat es grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt in bar. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich dabei nach der Lebensstellung des Kindes. Bei minderjährigen und noch in der Schulausbildung befindlichen volljährigen Kindern kommt es darauf an, welchen Lebensstandard der betreuende Elternteil hat. Damit nicht jedes Gericht seine eigenen Maßstäbe anlegt, wurde die Düsseldorfer Tabelle (DT) entwickelt, die in der Praxis wie ein Gesetz angewendet wird.
Die DT legt den zu zahlenden Unterhaltsbetrag nach dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils fest. Das Bruttoeinkommen ist also vor der Verteilung durch Abzug gewisser Beträge zu bereinigen. Anhand des ermittelten Einkommens ist dann je nach Alter des Kindes die Höhe des zu zahlenden Unterhalts abzulesen. Die Einkommensgruppen sind dabei auf den Regelfall zugeschnitten, dass drei Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren ist.
Bei einer geringeren oder höheren Anzahl von Unterhaltsberechtigten können im Einzelfall Abschläge oder Zuschläge vorgenommen werden. Das Kindergeld steht bei minderjährigen Kindern grundsätzlich beiden Elternteilen zur Hälfte zu. Der Barunterhaltspflichtige kann dieses hälftige Kindergeld auf seine Zahlungsverpflichtung anrechnen, wenn der andere Elternteil das Kindergeld bezieht.
Die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Welchen Umfang diese hat, richtet sich dabei nach den Fähigkeiten, Begabungen, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes. Dementsprechend kann die Unterhaltspflicht auch ein Studium umfassen.
Liegt ein enger zeitlicher und fachlicher Zusammenhang vor, kann auch eine Lehre mit anschließendem Studium angemessen sein. Geschuldet wird aber nur eine Ausbildung, die innerhalb der Grenzen der Leistungsfähigkeit der Eltern steht und Ihnen wirtschaftlich zumutbar ist. Nach ihrer Beendigung trifft den Volljährigen grundsätzlich die Obliegenheit, seinen Unterhalt selbst zu verdienen.
Eigenes Einkommen mindert den Unterhaltsbedarf des Kindes. Bei einer Ausbildungsvergütung wird zunächst der ausbildungsbedingte Mehrbedarf abgezogen. Dies sind Fahrtkosten, Kosten für Berufskleidung etc. Bei einem Kind, das noch im Haushalt zumindest eines Elternteils wohnt, werden für diese Mehraufwendungen nach der DT pauschal 90,- Euro angesetzt (vgl Anmerkung 8). Das verbleibende Einkommen wird dann bei minderjährigen Kindern zur Hälfte auf den Barunterhalt und zur anderen Hälfte auf den Naturalunterhalt angerechnet.
Das vorliegende Muster ist ein anwaltliches Schreiben zur Geltendmachung der Ansprüche auf Kindesunterhalt, wobei die Höhe des Anspruchs genau beziffert wird und eine Frist zur Bestätigung der Zahlungspflicht gesetzt wird.
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