Das Grundsicherungsgeld nach dem SGB II soll erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen die Sicherung ihres Lebensunterhalts gewährleisten. Das Anspruchspaket besteht aus einer Kombination von Geld... Erläuterung einblenden
Das Grundsicherungsgeld nach dem SGB II soll erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen die Sicherung ihres Lebensunterhalts gewährleisten. Das Anspruchspaket besteht aus einer Kombination von Geld-, Dienst- und Sachleistungen. Geldleistungen erhalten Erwerbsfähige unter dem Stichwort Grundsicherungsgeld, wobei als erwerbsfähig gilt, wer mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. Das Grundsicherungsgeld umfasst neben dem Regelbedarf auch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sowie mit Hilfe der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft sicherstellen kann. Anspruch auf Grundsicherungsgeld hat folglich grundsätzlich, wer
- das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hat,
- erwerbsfähig ist,
- hilfebedürftig ist und
- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Nicht nur eigenes Einkommen oder Vermögen, sondern auch das der Personen, mit denen eine Bedarfsgemeinschaft besteht, wird bei der Berechnung des Grundsicherungsgeldes berücksichtigt. Das Grundsicherungsgeld setzt sich aus mehreren Elementen zusammen. Bei Berechtigung werden zunächst sog. Regelleistungen gezahlt. Hinzu kommen unter anderem noch Unterkunftskosten und ggf. befristete Zuschläge.
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