Persönliche Voraussetzungen |
Um ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen zu können, müssen zunächst die persönlichen Voraussetzungen vorliegen (Antragsberechtigung). Dazu gehört zum einen, dass der Schuldner eine natürliche Person ist. Nicht begünstigt sind demnach juristische Personen, wie die GmbH oder die AG. Weiterhin darf der Schuldner grundsätzlich keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben.
Der Umfang der Tätigkeit ist dabei unerheblich. Selbst wenn der Schuldner neben seiner selbstständigen Tätigkeit noch einer abhängigen Beschäftigung nachgeht, wird er als Selbstständiger behandelt. Nicht selbstständig in diesem Sinne sind Arbeitnehmer, Rentner, Pensionäre, Beamte, Hausfrauen, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose.
Hat der Schuldner vor dem Antrag eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, kommt eine Anwendung der Regelungen zur Verbraucherinsolvenz nur in Betracht, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners, überschaubar sind. Die Vermögensverhältnisse sind überschaubar, wenn der Schuldner in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.
Selbst wenn bei einem ehemals unternehmerisch tätigen Schuldner weniger als 20 Gläubiger anzutreffen sind, kann das Gericht dennoch ein Privatinsolvenzverfahren ablehnen, wenn ungeachtet der geringen Gläubigerzahl die Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind.
Dies lässt sich etwa annehmen, wenn zahlreiche streitige Forderungen in nicht unbeträchtlicher Höhe involviert sind, komplexe Anfechtungssachverhalte auftreten können oder soweit gegen ihn Forderungen aus Arbeitsverhältnissen geltend gemacht werden. Der Begriff "Forderungen aus Arbeitsverhältnissen" ist dabei weit zu verstehen, so dass nicht nur Forderungen der ehemaligen Arbeitnehmer selbst, sondern auch die Forderungen von Sozialversicherungsträgern und Finanzämtern hierzu gehören.
Rechtsgrundlage:
§ 304 Insolvenzordnung (InsO)
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