janoRadar | Abmahnung 2018janoRadar: Abmahngründe 2018
|
Wer als Gewerbetreibender, insbesondere als Kleinunternehmen, keine im Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung, sondern lediglich eine sog. Geschäftsbezeichnung hat, muss bei der Erstellung des Impressums aufpassen. Der einschlägige § 5 Telemediengesetz (TMG) verlangt in diesen Fällen die Angabe des ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen des Gewerbetreibenden. Wer nur die Geschäfts- bzw. die Shopbezeichnung und die Anschrift im Impressum angibt, wie z. B.
"Mein Lieblingsshop
Kölnerstraße 47
55555 Münster"
kann abgemahnt werden. Es muss der vollständige Name angegeben werden, wie z. B.
"Maria Wagner
Kölnerstraße 47
55555 Münster"
Rechtlicher Hintergrund: Für mögliche Rechtsstreitigkeiten muss eine sog. ladungsfähige Anschrift angegeben werden. Die Geschäftsbezeichnung "Mein Lieblingsshop" kann aber nicht verklagt werden, Frau Maria Wagner hingegen schon.
Im letzten janoGO! haben wir Sie darüber informiert, dass nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Würzburg Abmahnungen wegen fehlender Datenschutzerklärungen auf einer Homepage zulässig sind und das LG Bochum genau das Gegenteil entschieden hat. Nun gibt es ein Urteil des OLG Hamburg (Az. 3 U 66 / 17), das allerdings nicht die gewünschte Klärung bringt.
Das OLG nimmt eine vermittelnde Position ein: Die jeweilige Vorschrift der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) muss daraufhin untersucht werden, ob sie auch ein wettbewerblich relevantes Marktverhalten betrifft. Ist dies der Fall, können Mitbewerber sich auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stützen und Verstöße abmahnen. So ist z. B. die datenschutzrechtswidrige Nutzung von personenbezogenen Daten zu Werbezwecken ein abmahnfähiger Verstoß.
Diese Rechtsauffassung hat zur Folge, dass nun jede DSGVO-Norm auf ihre Marktrelevanz hin überprüft werden müsste, ggf. durch mehrere Gerichtsinstanzen. Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte sich dieser Rechtsansicht anschließen oder ob es zu einer gesetzgeberischen Klarstellung kommt.
Erste Urteile führen zu Rechtsunsicherheit. Nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Würzburg sind Abmahnungen wegen fehlender Datenschutzerklärungen auf einer Homepage zulässig. Das LG Bochum hat jedoch genau das Gegenteil entschieden. Die Landgerichte Würzburg (Az.: 11 O 1741/18) und Bochum (Az.: O 85/18) betreten damit juristisches Neuland nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018.
Es wurde bislang nur diskutiert, ob datenschutzrechtliche Verstöße auch wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Nun liegen die ersten Entscheidungen vor und es bleibt eine höchstrichterliche Entscheidung bzw. eine gesetzgeberische Klarstellung abzuwarten.
Bier gehört zwar nicht zu den sog. harten alkoholischen Getränken, das bedeutet aber keinen Freibrief für die Werbung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass es sich bei dem Begriff "bekömmlich" um eine gesundheitsbezogene Angabe handelt.
Nach europäischem Recht darf mit solchen Angaben aber nicht für Alkohol geworben werden. Bereits 2012 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass auch ein säurearmer Wein nicht als bekömmlich beworben werden darf.
Händler müssen dafür Sorge tragen, dass die von ihnen angebotenen Elektrogeräte bei der Stiftung EAR registriert sind. Registrierungsnummer im Format "WEEE-Reg.-Nr. DE 12345678". Grundsätzlich trifft die Registrierungspflicht den Hersteller. Er muss sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) registrieren lassen, wenn er Elektrogeräte auf dem deutschen Markt anbieten möchte.
Unterlässt ein Hersteller aus China (z. B. aus Unkenntnis dieser Pflicht) die Registrierung, muss sich der Händler darum kümmern und dies prüfen. Ein Verstoß ist leicht zu entdecken, da ein Hersteller von der Stiftung eine WEEE-Registrierungsnummer erhält. Diese Nummer muss beim Anbieten im Onlinehandel und auf Rechnungen angegeben werden.
Abgemahnt wird die Verwendung von Google-Fonts ohne vorherige Einwilligung des Webseitenbesuchers. Google Fonts ist ein Dienst wie viele andere Dienste auch, deren Nutzung durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zweifelhaft geworden ist. Als Leitlinie gilt für alle diese Dienste folgende Überlegung:
1. Riskante Lösung: Wer sich auf das "überwiegende Interesse" als Rechtsgrundlage stützt, läuft Gefahr, dass ein Gericht im Zweifelsfall zu einer anderen Wertung kommt. Zudem kann die Beschreibung, die das jeweilige Unternehmen zu diesem Dienst veröffentlicht, fehlerhaft sein. Bei diesen Google Produkten Google Maps, YouTube, G+ Buttons, reCAPTCHa, Blogger geht Google selbst davon aus, dass das berechtigte Interesse nicht als Rechtsgrundlage reicht.
2. Datenschutzkonforme, aber technisch und rechtlich anspruchsvolle Lösung: Eine ausdrückliche Einwilligung als Rechtsgrundlage hat viele, auch technische Voraussetzungen, die nicht durch eine Datenschutzerklärung allein erfüllt werden.
3. Sichere Lösungen: Dienste, deren Funktionsweise nicht klar ist oder für die keine Einwilligung eingerichtet werden kann, sollten nicht verwendet werden. Zum Teil gibt es auch Alternativen: Google erlaubt auch die Nutzung von Google Fonts auf dem eigenen Server / dem eigenen Computer, vgl. Google Fonts FAQ (externer Link).. Wenn dadurch keine personenbezogenen Daten des Webseitenbesuchers mehr verarbeitet bzw. an Google weitergeleitet werden, bedarf es auch keiner Rechtsgrundlage mehr. Für eine Verlinkung benötigt man auch keine Rechtsgrundlage. Eine Verlinkung bietet sich auch an auf Google Maps und auf YouTube.
Das Datenschutzrecht unterscheidet zwischen dem "Verantwortlichen" für den Datenschutz und dessen Datenschutzbeauftragten. Der Verantwortliche darf nicht gleichzeitig die Funktion des Datenschutzbeauftragten übernehmen. Eine "Selbstkontrolle" ist in diesem Bereich nicht vorgesehen.
Geschäftsführer, Vorstände etc. scheiden daher von vornherein als Datenschutzbeauftragte aus. ABER: Einzel- und Kleinunternehmen (mit weniger als 10 Mitarbeiter) benötigen im Regelfall auch keinen Datenschutzbeauftragten.
Der IDO-Verband mahnt in den letzten Monaten insbesondere Marktplatzhändler ab, die mit unvollständigen Garantien werben. Fünf (oder sieben oder zehn) Jahre Garantie klingt verbraucherfreundlich, wird aktuell dennoch abgemahnt. Warum? Weil zu kurz. Wenn auf der Shopseite bzw. bei dem jeweiligen Produkt mit dem Wort Garantie geworben wird, sind die gesetzlichen Mindestanforderungen zu beachten. Die Garantieerklärung muss enthalten,
Auf eBay kommt es immer wieder zu Abmahnungen wegen der Angabe widersprüchlicher Widerrufsfristen. Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt EU-weit 14 Tage. Wenn Sie längere Fristen gewähren möchten, müssen diese an allen Stellen einheitlich sein.
Und diese Frist (also 30 bzw. 60 Tage) muss dann auch in der "Kurzfassung" bei eBay stehen. Sie könnten abgemahnt werden, wenn Sie in der Widerrufsbelehrung 30 Tage stehen haben, in der "Kurzfassung" dann aber "1 Monat"- vgl.:
Der IDO-Verband mahnt immer wieder Händler ab, die in Ihren Versandbedingungen angeben, dass die Versandkosten für eine Lieferung ins EU-Ausland auf Anfrage genannt werden. Die Preisangabenverordnung (PAngV) verlangt, dass bei Fracht-, Liefer- oder Versandkosten deren Höhe anzugeben ist, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.
Nach einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin kann jedenfalls die Höhe der Versandkosten in die Länder der Europäischen Union regelmäßig ohne unzumutbaren Aufwand im Voraus berechnet werden.
Hinweis: Wenn Sie sich dazu entschließen Versandkosten in andere Länder anzugeben, müssen Sie auch die jeweiligen Rechtsdokumente des Landes aufweisen.
Ob eBay, Amazon oder Hood, nutzen Sie den spezifischen AGB Update-Service und sichern Ihren Verkauf rechtlich ab!
eBay ›
Amazon ›
|
Mit unseren speziell entwickelten AGB-Service für Ihren eigenen Internetshop sind Sie dauerhaft vor Abmahnungen geschützt!
Jetzt Abmahnschutz für Webshop buchen › |