janoRadar | AbmahnungjanoRadar: Abmahngründe 2019
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Einzelne Datenschutzbehörden haben damit angefangen, Webseiten gezielt auf den Einsatz von Tracking Tools wie z. B. Google Analytics zu untersuchen.Falls sich ein Webseitenbetreiber keine wirksame Einwilligung des Webseitenbesuchers in das Tracking holt, verlangen die Behörden - unter Fristsetzung - eine Stellungnahme
gemäß Art. 58 Abs. 1a) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom Betreiber.
Der Interessenverband IDO mahnt die AGB Klausel "Gerichtsstand ist 12345 Musterstadt (=Firmensitz)" ab, wenn diese Klausel im B2C-Handel eingesetzt wird.
Eine Gerichtsstandvereinbarung in den AGB soll dem Händler vorrangig Zeit und Geld sparen. Im Falle eines Rechtsstreits muss die Klage dann beim zuständigen Gericht an seinem Firmensitz eingereicht werden. Sollte es dann zu einer mündlichen Verhandlung kommen, hat der Unternehmer bzw. dessen Rechtsanwalt keine lange Anfahrt. Aus Verbraucherschutzgründen ist eine solche Regelung in den AGB aber nicht erlaubt. Nur im B2B-Handel, also zwischen Kaufleuten, darf eine solche Vereinbarung getroffen werden.
Dem Blutspendedienst des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK) könnte ein Bußgeld drohen, da über die Website Gesundheitsdaten an Facebook übermittelt wurden. Das BRK nutzte Facebook Pixel und meldete die Datenpanne an das Bayerische Landesamt für Datenschutz.
Über die Website www.blutspendedienst.com kann man über einen Fragenkatalog vorab und anonym prüfen, ob man als Blutspender geeignet ist. Dafür muss man Fragen nach Drogenkonsum, Schwangerschaftsabbruch, HIV-Test mit ja oder nein beantworten. Es wurden zwar nur die Antworten (also "ja" oder "nein") an Facebook übermittelt, aber da die Fragen bislang immer in der gleichen Reihenfolge gestellt wurden, lassen sich die Antworten schnell aufschlüsseln. Und die vermeintliche Anonymität war durch den Einsatz der "Facebook Pixel" nicht gewährleistet.
Facebook ist dadurch in den Besitz von Daten gekommen, die Rückschlüsse auf das Verhalten und Krankheiten bestimmbarer Personen ermöglichen. Gesundheitsdaten stehen unter dem besonderen Schutz der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), weshalb das Bayerische Landesamt für Datenschutz diesem Fall besondere Beachtung schenken wird.
Einen ausführlichen Bericht über diese Datenpanne finden Sie in der Süddeutschen Zeitung (externer Link).
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) ist für die Durchsetzung der Geoblocking-Verordnung zuständig und stellt dafür ein Beschwerdeformular zur Verfügung. Die Behörde kann Bußgelder von bis zu 300.000 Euro verhängen.Seit dem 3. Dezember 2018 dürfen EU-Ausländer beim Online-Vertragsschluss nicht mehr diskriminiert werden. Ein Händler darf einen Vertragsschluss nicht verhindern (z. B. durch Blockierung einer ausländischen Postleitzahl im Bestellprozess), ist aber zur Lieferung ins Ausland nicht verpflichtet.
Die BNetzA informiert über die Rechte aus der Geoblocking-Verordnung (externer Link). Wer also z. B. aufgrund seines Wohnsitzes am Vertragsschluss gehindert wird, kann sich nun über ein Online-Formular (externer Link) beschweren. Zur Pressemitteilung der Bundesnetzagentur (externer Link).
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) leitet 2.000 Ordnungswidrigkeitsverfahren ein in Fällen der fehlenden und unvollständigen Registrierung.
Seit dem 1. Januar 2019 müssen alle Vertreiber, die sog. "systembeteiligungspflichtige Verpackungen" verwenden, bei der ZSVR registriert sein. Nun leitet die ZSVR Ordnungswidrigkeitsverfahren ein, um Anbieter zur Einhaltung der Regeln zu bringen. Wichtig: Es geht nicht nur um die Registrierung, sondern auch um die Teilnahme an einem dualen Entsorgungssystem bei einem der zahlreichen Systembetreiber. Die Registrierung dient vorrangig der Kontrolle. Die ZSVR stellt eine umfangreiche FAQ-Liste zur Verfügung.
Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) (externer Link).
FAQ-Liste der ZVSR (externer Link).
Pressemitteilung der ZSVR (externer Link).
Eine Formulierung in den AGB oder bei der Produktdarstellung wie z. B. "Lieferzeit: Alle Angaben zur Lieferzeit sind unverbindlich" kann abgemahnt werden. Wenn bei der Produktbeschreibung kein weiterer Hinweis steht, darf der Kunde im Onlinehandel von der sofortigen Lieferbarkeit der Ware ausgehen. Hat der Verkäufer die Ware jedoch nicht auf Lager und muss sie selbst erst bestellen, muss er auf eine längere Lieferfrist hinweisen. Ein Kunde kann sich dann entscheiden, ob er die längere Lieferfrist akzeptiert oder die Ware woanders kauft.
Längere Lieferfristen müssen konkret angegeben werden (z. B. Lieferfrist: 7 Werktage nach Zahlungseingang). "Unverbindliche Lieferfristen" benachteiligen den Käufer, da er vom Verkäufer hingehalten werden kann. Damit kann der Käufer auch keine Erfüllungs- und Verzugsansprüche geltend machen. Angaben zu Lieferfristen sind beim jeweiligen Produkt, nicht in den AGB anzugeben. Ein Kunde muss sich mit einem Blick über die Fristen informieren können.
Wer als Händler Versandverpackungen nutzt und nicht registriert ist, kann abgemahnt werden. Seit dem 1. Januar 2019 müssen alle Vertreiber, die sog. "systembeteiligungspflichtige Verpackungen" verwenden, bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) (externer Link) registriert sein.
Die ZSVR wurde auch als Kontrollinstrument eingerichtet, um alle Händler zur Teilnahme an einem dualen Entsorgungssystem zu zwingen. Durch die öffentlich einsehbare zentrale Datenbank können nicht registrierte Händler schnell entdeckt und abgemahnt werden. Bei Nicht-Registrierung besteht automatisch ein Vertriebsverbot für alle Verpackungen und es droht ein Bußgeld bis zu 200.000 Euro pro Fall.
Detail-Informationen finden Sie hier:
Informationsfilm (externer Link).Leitfaden und FAQ (externer Link).
Für weitere Fragen steht Ihnen die ZSVR zur Verfügung:
Der IDO Interessenverband mahnt aktuell Verkäufer auf eBay ab, die in ihren Angeboten nicht über bestehende Herstellergarantien informieren. Der IDO-Verband mahnte in der Vergangenheit Verkäufer ab, die mit einer unvollständigen Garantie geworben haben (vgl. janoRadar: Werbung mit "5 Jahren Garantie" zu kurz?).
Aktuell werden eBay-Händler abgemahnt, die in ihren Angeboten über eine vom Hersteller angebotene Garantie überhaupt nicht informieren. Falls Sie von dem Thema Garantie betroffen sind, können Sie sich mit unserem Leitfaden einen Überblick über Unterschiede, Anforderungen und Handlungsoptionen verschaffen. Zum Leitfaden: Abmahnfalle Garantie
Gewährleistungseinschränkung per AGB. Der IDO Interessenverband mahnt aktuell AGB-Klauseln ab, die die Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtware verkürzen. Nach § 476 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist die Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtware von zwei Jahren auf ein Jahr zulässig. Nach der europäischen Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie darf aber nur die Haftungsfrist verkürzt werden, nicht die Verjährungsfrist (weitere Informationen in unserem Newsletter mit dem Top Thema Gewährleistungseinschränkung.).
Es ist fraglich, ob der Widerspruch zwischen BGB und der Richtlinie auch eine Rechtsgrundlage für eine wettbewerbsrechtlichen Abmahnung darstellt. Eine Gerichtsentscheidung zu diesem Thema ist uns nicht bekannt, eine Abmahnung des IDO hingegen schon.
Der IDO Interessenverband mahnt aktuell gezielt auf eBay Spielzeugverkäufer ab, die in ihren Artikelbeschreibungen keine Warnhinweise haben. § 11 Abs. 3 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSGV) bestimmt, dass Warnhinweise (z. B. die Gefahr des Verschluckens bzw. des Erstickens) mit dem Wort "Achtung" beginnen müssen, wenn insbesondere Spielzeug für Kleinkinder (Kinder unter 36 Monaten) verkauft wird. Dieser Hinweis muss für den Verbraucher bereits vor dem Kauf klar erkennbar sein und ist daher in die Artikelbeschreibung aufzunehmen.
Der Hersteller muss die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anbringen und, falls erforderlich, in der beigefügten Gebrauchsanleitung. Bei kleinen Spielzeugen, die ohne Verpackung verkauft werden, ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen. Die Hinweise sind in deutscher Sprache abzufassen.
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