janoRadar | AbmahnungjanoRadar: Abmahngründe 2020
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Wenn ein (Online-) Händler Waren an Verbraucher in Deutschland verkauft und liefert, gilt deutsches Recht. Für diese Konstellation bedarf es auch keiner Rechtswahlklausel in den AGB. Wenn sich eine Website aber auch an Verbraucher im Ausland richtet, z. B. aus Österreich oder der Schweiz, dann werden diese Verbraucher durch ihr jeweiliges Heimatrecht geschützt.
Dieser Schutz darf nicht vollständig durch eine Rechtswahlklausel ausgehebelt werden. Zulässig sind Rechtswahlklauseln im B2C-Bereich nur, wenn sie zwingende Verbraucherschutzvorschriften des jeweiligen Heimatlandes unberührt lassen. Diese Klauseln müssen aber auch transparent formuliert werden. Und bei welchen Heimatrechten handelt es sich um "zwingende Verbraucherschutzvorschriften"?
Anzugeben ist hingegen die Vertragssprache. Es handelt sich dabei um eine ausdrücklich vorgeschriebene gesetzliche Kundeninformationspflicht. Auch wenn diese Information im Regelfall (ein Händler in Deutschland verkauft Waren an Kunden in Deutschland) selbstverständlich und damit eigentlich überflüssig ist, wurde ein fehlender Hinweis in der Vergangenheit bereits erfolgreich abgemahnt. Die Information "Die Vertragssprache ist deutsch" ist Bestandteil der AGB, die Sie über janolaw erstellen:
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Jeder Unternehmer/jede Marketingabteilung steht vor der Herausforderung, schnell und kostengünstig Werbung für die Angebote machen zu können. Auf den ersten Blick bietet sich dafür die E-Mail an, aber schon auf den zweiten Blick kann man die schädlichen Folgen für die Allgemeinheit erkennen: mit Werbespam vollgestopfte Postfächer. Das Gesetz schützt Verbraucher und Unternehmen davor, jeden Tag den Posteingang zu sortieren und zu löschen. Damit soll wertvolle (Arbeits-) Zeit gespart werden.Die Grundregel lautet: Keine E-Mail Werbung ohne vorherige und nachweisbare Einwilligung des Empfängers. In der Praxis hat sich insbesondere für die Newsletteranmeldung die Checkbox/Double-Opt-in Verfahren durchgesetzt. Zu eine Abmahnfalle wird häufig die in § 7 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelte Ausnahme für E-Mail Werbung für Bestandskunden.Danach ist keine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post anzunehmen, wenn
Die entscheidungsrelevante Vorschrift über die Platzierung des sog. OS-Links (OS bedeutet "Online-Streitbeilegung") ist der Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung. "ODR" steht für "online dispute resolution", also Online-Streitbeilegung. Die Vorschrift lautet:
"(1) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online- Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an."
Das Hauptkriterium lautet also nur, dass der Link "leicht zugänglich" ist, konkretere Platzierungsvorgaben werden nicht gemacht. Das Landgericht Köln hat in seiner Entscheidung bestätigt, dass aus "leicht zugänglich" nicht gefolgert werden kann, dass der OS-Link zwingend im Impressum aufgeführt werden muss. Darüber hinaus wird auch die Ansicht vertreten, dass der OS-Link im Shop-Impressum gerade nicht leicht zugänglich ist, weil man ihn dort nicht vermuten würde. Der OS-Link gehört nicht zu den in § 5 Telemediengesetz (TMG) vorgeschriebenen Pflichtangaben im Impressum.
janolaw empfiehlt für Shops einen eigenen und deutlich gekennzeichneten Link auf die OS-Plattform bereits auf der Startseite (z. B. im Footer), um eine leichte Auffindbarkeit und damit auch eine leichte Zugänglichkeit zu gewährleisten.
Der IDO Verband e.V. mahnt nicht nur massenhaft ab, der Verband kontrolliert auch umgehend die Einhaltung von abgegebenen Unterlassungserklärungen. Ein Händler wurde wegen mehrerer Punkte vom IDO abgemahnt. Er behob die beanstandeten Punkte, gab die geforderte Unterlassungserklärung ab und zahlte die Kostenpauschale in Höhe von 195 Euro zzgl. USt.
Leider übersah er erneut die Anzeige/Einbindung des vollständigen Muster-Widerrufsformulars in seinem Shop und leider übersah der IDO dieses Versäumnis bei einer Shopkontrolle nicht. Laut Unterlassungserklärung konnte der IDO eine Vertragsstrafe "nach billigem Ermessen" bestimmen und hat für diesen Verstoß 1.500 Euro bestimmt. Dieser Fall zeigt deutlich, dass man eine Unterlassungserklärung ernst nehmen muss und das der IDO die Einhaltung umgehend und wohl auch immer wieder kontrolliert.Das Muster-Widerrufsformular ist Bestandteil des AGB Update-Service von janolaw.
Der IDO Verband e.V. mahnt aktuell Shop-AGB ab, wenn die Vertragsschlussklausel bestimmt, dass der Kaufvertrag dadurch zustande komme, dass der Verkäufer das in der Bestellung liegende Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags durch Lieferung der Ware annehme.Das Gesetz verbietet in AGB nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Kaufangebots. Mit der Regelung, den Kaufvertrag erst mit Warenlieferung zu schließen, lässt der Händler den Kunden im Unklaren wann und ob er den Vertrag schließt.
Er muss in den AGB konkrete Fristen benennen, innerhalb welchen Zeitraums (z. B. innerhalb von zwei Tagen) er das Angebot annimmt oder ablehnt, damit der Kunde sich rechtzeitig nach einer Alternative umschauen kann und nicht ungebührlich lange an sein Angebot gebunden bleibt.
Die Gestaltung verschiedener präziser Vertragsschlussmöglichkeiten ist Bestandteil der AGB-Services von janolaw.
Der IDO Verband e.V. mahnt aktuell Händler auf eBay ab, wenn sie als juristische Person (im konkreten Fall eine GmbH) Kunden nicht über das Handelsregistergericht und die Handelsregisternummer informieren. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche vorgeschriebene Pflichtinformation aus § 5 Telemediengesetz, TMG (externer Link). Diese Pflichtinformation muss nicht nur in einem eigenen Shop, sondern auch auf Marktplätzen angegeben werden. Auf eBay werden diese Impressums-Informationen (auch "Anbieterkennzeichnung" genannt) auf den Artikelseiten unter "Rechtliche Informationen des Verkäufers" angezeigt.Diese Pflichtinformation wird im Impressumsgenerator des eBay AGB Update-Services von janolaw abgefragt.
Der IDO Verband e.V. mahnt aktuell Händler auf Amazon ab, wenn sie Kunden nicht über die Speicherung und Zugänglichmachung des Vertragstexts informieren.Es handelt sich dabei um eine gesetzliche vorgeschriebene Pflichtinformation, die dem Verbraucherschutz dient. Der Händler muss seine Kunden vor dem Vertragsschluss darüber informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Händler gespeichert wird und ob der Text dem Kunden zugänglich ist. Damit soll sichergestellt werden, dass der Kunde seine vertraglichen Ansprüche im Streitfall gegen den Händler auch wirksam durchsetzen kann.
Diese Kundeninformation ist Bestandteil der AGB im Amazon AGB Update-Service von janolaw.
Viele Selbstständige, die ihr Unternehmen von Zuhause aus betreiben, möchten auf ihrer Website nicht ihre Privatadresse angeben. Der für die Pflichtangaben im Impressum einschlägige § 5 Telemediengesetz (TMG) sieht für diese Gruppe von Diensteanbietern aber keine Ausnahme vor. Für mögliche Rechtsstreitigkeiten muss eine sog. ladungsfähige Anschrift angegeben werden, d. h. eine Anschrift, unter der eine Klage zugestellt werden kann. Daher reicht auch die Angabe eines Postfachs nicht aus. Politische Initiative: Von der Partei DIE LINKE liegt der Antrag vor, die Verpflichtung zur Angabe der privaten Wohnadresse im Impressum von Websites von Privatpersonen, Kleinstunternehmer sowie in privat betriebenen Blogs zu streichen und optional stattdessen die Angabe der ladungsfähigen Adresse über die Benennung eines bzw. einer Zustellungsbevollmächtigten zu ermöglichen. Quelle: Bundestag (externer Link).
Eine bekannte Kanzlei mahnt eBay-Händler ab, wenn sie bei nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angebotenen Waren neben dem Endpreis nicht auch noch den Grundpreis angeben.
Bei Angeboten von Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche muss neben dem Endpreis auch der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben werden.
eBay gibt Verkäufern Tipps zur praktischen Umsetzung (externer Link).
Die praxisrelevante Preisangabenverordnung finden Sie hier (externer Link).
Informationen der IHK Frankfurt dazu finden Sie hier (externer Link).
Ein bekannter Rechtsanwalt mahnt insbesondere eBay-Händler ab, wenn sie keinen oder keinen klickbaren Link auf die sog. OS-Plattform in ihren eBay-Angeboten haben.
Nach der EU-Verordnung über die Online-Streitbeilegung muss seit dem 9. Januar 2016 jeder in der EU niedergelassene Unternehmer, der Online-Kaufverträge eingeht, einen Link zu der von der Europäischen Union eingerichteten Online-Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereithalten und seine E-Mail-Adresse angeben.
Der Link auf die OS-Plattform muss für Verbraucher "leicht zugänglich" und in jedem Falle anklickbar sein. Nicht ausreichend ist also der bloße Linktext. Die Mehrzahl der Gerichte geht davon aus, dass diese Pflicht auch für Online-Händler auf Verkaufsplattformen wie eBay gilt. eBay gibt seinen Verkäufern Tipps zur praktischen Umsetzung (externer Link).
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