Im Rahmen der Wohnraummiete hat der Vermieter bei der Vereinbarung von Nebenkostenvorauszahlungen über diese jährlich abzurechnen. Einwendungen gegen die Abrechnung kann der Mieter nur innerhalb von z... Erläuterung einblenden
Im Rahmen der Wohnraummiete hat der Vermieter bei der Vereinbarung von Nebenkostenvorauszahlungen über diese jährlich abzurechnen. Einwendungen gegen die Abrechnung kann der Mieter nur innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang derselben geltend machen. Danach ist er mit Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahme: Er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Sätze 5 und 6 BGB).
Der Vermieter hat dem Mieter die Nebenkostenabrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Nachzahlungen verweigern. Erwartet der Mieter ein Guthaben, so kann er nach Verstreichen der Abrechnungsfrist von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und bis zu einer ordnungsgemäß erstellten Abrechnung die weiteren Nebenkostenvorauszahlungen einbehalten.
Ist das Mietverhältnis beendet und hat der Vermieter nicht fristgerecht abgerechnet, kann der Mieter sogar die gesamten Vorauszahlungen aus dem Abrechnungsjahr geltend machen. Der Vermieter kann allerdings noch im Prozess die Abrechnung nachreichen. Eine Nachforderung kann er aber nicht mehr geltend machen, sondern höchstens den an den Mieter auszuzahlenden Guthabenbetrag verringern.
Die Nebenkosten, die der Vermieter auf die Mieter von Wohnraum umlegen kann, sind in der Betriebskostenverordnung geregelt. Dabei muss es sich um laufende, regelmäßig wiederkehrende Kosten im Zusammenhang mit dem Haus oder Grundstück handeln. Bei Sozialwohnungen müssen die zu zahlenden Betriebskostenarten ausdrücklich im Vertrag aufgeführt sein, um den Mieter zur Zahlung zu verpflichten. Bei der Geschäftsraummiete können alle Kosten, die der laufende Betrieb der Mietsache verursacht, vertraglich auf den Mieter umgelegt werden.
Eine Betriebskostenabrechnung muss nachvollziehbar und übersichtlich verfasst sein, so dass auch ein Laie mit durchschnittlichen Kenntnissen ersehen kann, welche Kosten er zu zahlen hat. Sie muss den Abrechnungszeitraum, die einzelnen Kostenarten, die Gesamtbeträge, den Verteilerschlüssel und die Kosten des einzelnen Haushaltes enthalten. Zur Kontrolle der Abrechnung hat der Mieter einen Anspruch auf Einsicht in die dazugehörigen Abrechnungsunterlagen. Solange der Vermieter die Einsichtnahme verweigert oder die Rechnung nicht nachvollziehbar oder überprüfbar ist, muss der Mieter eine geltend gemachte Nachzahlung nicht begleichen.
Bestehen Bedenken gegen nur einzelne Abrechnungspositionen und können diese aus der Gesamtabrechnung unschwer herausgerechnet werden, so muss der Mieter eine noch nach dem Herausrechnen dieser Position verbleibende Nachzahlung begleichen. Beispiel: Bestehen bei einer Nachzahlung von 500,- Euro Bedenken gegen die Hausmeisterkosten in Höhe von 85,- Euro, so muss der Mieter trotz seiner Einwendungen gegen diese Position eine Nachzahlung von 415,- Euro leisten.
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