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In Deutschland gilt Vertragsfreiheit, d. h. grundsätzlich darf jeder Vermieter mit dem Mieter seiner Wahl einen Mietvertrag abschließen. Grenzen setzt allerdings das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Hiernach ist eine Benachteiligung unzulässig wegen
- des Geschlechts,
- einer Behinderung (Definition: Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist),
- des Alters (geschützt sind sowohl ältere als auch jüngere Mitbürger),
- der Rasse (rassistisch verhält sich derjenige, der das Vorhandensein verschiedener menschlicher Rassen annimmt),
- der ethnischen Herkunft (Benachteiligung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, des nationalen Ursprungs oder des Volkstums, die auch vorliegen, wenn scheinbar auf die Staatsangehörigkeit oder Religion abgestellt wird, in der Sache aber die ethnische Zugehörigkeit gemeint ist),
- der Religion,
- der Weltanschauung (eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel menschlichen Lebens, die auf innerweltliche Bezüge beschränkt ist und die allgemeine politische Gesinnung gerade nicht erfasst) oder
- der sexuellen Identität (erfasst werden homosexuelle und wohl auch pädophile Männer und Frauen, bisexuelle, transsexuelle oder zwischengeschlechtliche Menschen)
Im Mietrecht ist das AGG vorrangig für Vermieter von mehr als 50 Wohnungen (etwa ein Wohnkomplex mit zahlreichen Apartments) zu beachten, aber auch für Kleinvermieter bei den Diskriminierungsmerkmalen
Rasse und
ethnische Herkunft. Ratsam ist es daher für alle Vermieter, Mieterablehnungen sorgfältig zu dokumentieren und auch Formulierungen bei der Annonce der Wohnung zu vermeiden, die eine Diskriminierung nahelegen. Vorsicht: Es gibt neben dem AGG noch weitere Normen, die eine Diskriminierung verbieten, etwa die Vorschrift des § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die ein ''
Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt'' für nichtig erklärt.
Die Weltanschauung wird im Mietrecht nicht vor Ungleichbehandlung geschützt. Grund hierfür ist der Wille des Gesetzgebers, Anhängern rechtsradikalen Gedankengutes keinen Zugang zu Geschäften zu verschaffen, die ihnen aus anerkennenswerten Gründen verweigert werden. Bei der Vermietung von Wohnraum ist zudem eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.
Benachteiligte haben Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Eine Haftungshöchstgrenze im zivilrechtlichen Bereich des AGG gibt es nicht. Die Sanktionen wegen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft sowie wegen des Geschlechts müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Der Benachteiligte, dem der Abschluss eines Vertrages verweigert wurde, kann allerdings grundsätzlich nicht den Abschluss des Vertrages verlangen (sog. Kontrahierungszwang), d. h. auch wenn eine Diskriminierung vorlag, kann der Mieter nicht den Abschluss eines Mietvertrages verlangen.
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