Eine Mietkaution dient der Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Eine solche kann der Vermieter vom Mieter nur dann verlangen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Die... Erläuterung einblenden
Eine Mietkaution dient der Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Eine solche kann der Vermieter vom Mieter nur dann verlangen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Die Mietkaution wird regelmäßig durch Überweisung oder Übergabe eines bestimmten Geldbetrages an den Vermieter geleistet. Sie darf die Höhe von drei Monatskaltmieten nicht übersteigen (§ 551 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Der Mieter ist gemäß § 551 Abs. 2 BGB berechtigt, die Kautionssumme in drei gleichen monatlichen Raten zu zahlen. Die erste Teilzahlung wird dabei mit Beginn des Mietverhältnisses fällig (§ 551 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig (§ 551 Abs. 2 Satz 3 BGB). Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung in einem Betrag zu erfolgen hat ist gemäß § 551 Abs. 4 BGB unwirksam. Der Mieter kann auf die Ratenzahlungsmöglichkeit bestehen.
Der Vermieter muss das Geld von seinem Vermögen getrennt auf einem Konto bei einem Kreditinstitut nach dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen (§ 551 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine andere Anlageform ist zwischen den Parteien frei vereinbar (§ 551 Abs. 3 Satz 2 BGB). Die Zinsen stehen dem Mieter zu und müssen diesem bei Rückzahlung der Kaution mit ausgezahlt werden.
Zahlt der Mieter die Kaution entgegen der Vereinbarung im Mietvertrag nicht, kann der Vermieter auf Erfüllung klagen. Ein fristloses Kündigungsrecht wird dadurch grundsätzlich nicht begründet. Dies tritt nur dann ein, wenn das Sicherungsbedürfnis des Vermieters erheblich beeinträchtigt wird, z. B. weil der Mieter auch sonst Zahlungen nicht pünktlich leistet oder zahlungsunfähig ist.
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