Ob eine Tierhaltung in der Mietwohnung erlaubt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Mietvertrag, wobei ein generelles Tierhaltungsverbot, das auch Kleintiere wie z. B. Hamster und Wellensitti... Erläuterung einblenden
Ob eine Tierhaltung in der Mietwohnung erlaubt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Mietvertrag, wobei ein generelles Tierhaltungsverbot, das auch Kleintiere wie z. B. Hamster und Wellensittiche umfasst, unwirksam ist. Auch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung über eine Formularklausel ist in einem Mietvertrag unzulässig.
Ist die Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung erforderlich oder liegt eine unwirksame Vertragsklausel vor, muss der Vermieter, im Rahmen der Entscheidung über eine beabsichtigte Tierhaltung des Mieters, eine umfassende Interessenabwägung zwischen den Belangen der Mietvertragsparteien, den Interessen der anderen Hausbewohner und Nachbarn vornehmen. Im Klartext heißt das, dass der Vermieter nicht ohne weiteres die Haltung verbieten kann. Denn ein generelles Verbot von Hunden und Katzen, ist mit der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters nicht zu vereinbaren.
Eine Verweigerung ist allerdings zulässig, wenn der Vermieter einen wichtigen Grund vorbringen kann. Ein wichtiger Grund ist z. B. die Tierhaarallergie des Nachbarn, wenn eine konkrete Belästigung oder Gefährlichkeit von dem Tier ausgeht oder die Tierhaltung wegen der beengten Raumverhältnisse nicht möglich ist. Die Gerichte haben zum Beispiel in folgenden Fällen entschieden, dass der Vermieter eine Zustimmung zur Tierhaltung verweigern darf: Haltung von gefährlichen Tieren wie Würgeschlangen, Vogelspinnen und Kampfhunden oder von vier Katzen oder 100 freifliegenden Vögeln in einer Einzimmerwohnung.
Auch der Widerruf einer einmal erteilten Erlaubnis ist nur aus wichtigem Grund möglich. Halten bereits mehrere Mieter im Haus ein Tier, so kann der Vermieter nicht willkürlich einem weiteren Mieter gegenüber die Zustimmung verweigern. Wurde das Tier ohne Erlaubnis des Vermieters angeschafft und ist die erforderliche Interessenabwägung zu Lasten des Mieters ausgefallen, kann der Vermieter die Abschaffung des Tieres verlangen. Setzt der Mieter die unberechtigte Tierhaltung trotz Abmahnung fort, kann dies einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen.
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