Ob eine Tierhaltung in der Mietwohnung erlaubt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Mietvertrag. Ein generelles Verbot jeglicher Tierhaltung ist nicht zulässig. Die Haltung von Kleintieren wie Ham... Erläuterung einblenden
Ob eine Tierhaltung in der Mietwohnung erlaubt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Mietvertrag. Ein generelles Verbot jeglicher Tierhaltung ist nicht zulässig. Die Haltung von Kleintieren wie Hamstern, Wellensittichen und Fischen kann dem Mieter nicht verboten werden. Ein generelles Verbot der Haltung von Hunden und Katzen im Mietvertrag kann in Form einer Formularklausel nicht wirksam vereinbart werden. Vielmehr muss der Vermieter, im Rahmen der Entscheidung über eine beabsichtigte Tierhaltung des Mieters, eine umfassende Interessenabwägung zwischen den Belangen der Mietvertragsparteien, den Interessen der anderen Hausbewohner und Nachbarn vornehmen.
Ist nach dem Mietvertrag die Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung erforderlich, steht es diesem frei, die Erlaubnis zu erteilen. Eine Verweigerung ist allerdings nur zulässig, wenn er einen wichtigen Grund vorbringen kann. Ein wichtiger Grund ist z. B. die Tierhaarallergie des Nachbarn, wenn eine konkrete Belästigung oder Gefährlichkeit von dem Tier ausgeht oder die Tierhaltung wegen der beengten Raumverhältnisse nicht möglich ist.
Die Gerichte haben zum Beispiel in folgenden Fällen entschieden, dass der Vermieter seine Zustimmung zur Tierhaltung verweigern darf: Haltung von gefährlichen Tieren wie Würgeschlangen, Vogelspinnen und Kampfhunden oder von vier Katzen oder 100 freifliegenden Vögeln in einer Einzimmerwohnung. Auch der Widerruf einer einmal erteilten Erlaubnis ist nur aus wichtigem Grund möglich. Hält der Mieter unberechtigterweise ein Haustier, kann dies nach Abmahnung einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen.
Ist keine Regelung zur Tierhaltung im Mietvertrag getroffen, richtet sich die Zulässigkeit danach, ob diese zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört. Dies ist bei der Kleintierhaltung der Fall. Bei der Hunde- und Katzenhaltung wird dies von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. In einem solchen Fall ist eine Zusatzvereinbarung über die Tierhaltung somit empfehlenswert. In jedem Fall hat der Vermieter bei der Entscheidung über die Tierhaltung eine Interessenabwägung vorzunehmen. Eine generelle Ablehnung, die die Interessen des Mieters nicht berücksichtigt, ist nicht zulässig.
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