Eine Untermiete liegt vor, wenn der Mieter die gemietete Sache einem Dritten gegen Entgelt überlässt. Für die Untervermietung benötigt der Mieter gemäß § 540 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Zus... Erläuterung einblenden
Eine Untermiete liegt vor, wenn der Mieter die gemietete Sache einem Dritten gegen Entgelt überlässt. Für die Untervermietung benötigt der Mieter gemäß § 540 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Zustimmung des Vermieters. Der Mieter muss dazu die Person des Untermieters benennen. Wird die Erlaubnis verweigert oder nur unter Einschränkungen erklärt, hat der Mieter gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Kündigungsrecht mit der gesetzlichen Dreimonatsfrist.
Das Kündigungsrecht entfällt, wenn in der Person des potentiellen Untermieters ein wichtiger Grund für die Verweigerung vorliegt (z. B. persönliche Feindschaft zum Vermieter), eine Änderung des Vertragszwecks erfolgen oder die Überbelegung des untervermieteten Raumes drohen würde.
Vermietet der Hauptmieter nur einen Teil der Wohnung (also nur einen bestimmten Raum/bestimmte Räume) an einen Dritten oder zum Mitgebrauch, kann er die Erlaubnis des Vermieters verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Ein solches liegt vor, wenn er einleuchtende wirtschaftliche oder persönliche Gründe für die Untervermietung hat (z. B. gesunkenes Einkommen, Verkleinerung der Familie, Aufnahme eines Lebensgefährten, etc.). Der Mieter muss die tatsächlichen Umstände darlegen, die sein Interesse begründen. Liegt ein solches berechtigtes Interesse nicht vor, kann der Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung verweigern.
Findet die Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters statt, so kann dieser in der Regel fristlos kündigen. Der Kündigung muss aber eine Abmahnung gegenüber dem Hauptmieter vorausgehen. Bei teilweiser Gebrauchsüberlassung ist eine Kündigung ausgeschlossen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse geltend machen kann.
Erläuterung ausblenden