Der Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a Zivilprozessordnung (ZPO) ist grundsätzlich erst dann zu stellen, wenn andere Möglichkeiten des Vollstreckungsschutzes gescheitert sind. Insbesondere is... Erläuterung einblenden
Der Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a Zivilprozessordnung (ZPO) ist grundsätzlich erst dann zu stellen, wenn andere Möglichkeiten des Vollstreckungsschutzes gescheitert sind. Insbesondere ist die Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO im Prozess zu beantragen.
Wird der Schuldner im Prozess zu einer künftigen Räumung verurteilt, kann dieser Antrag spätestens 2 Wochen vor dem Tag, zu dem die Räumung im Urteil bestimmt wurde, gestellt werden. Nach § 721 Abs. 5 Satz 1 ZPO darf die Räumungsfrist nicht mehr als ein Jahr betragen.
Zur Antragstellung berechtigt ist der Schuldner, der im rechtskräftigen Urteil zur Räumung verurteilt wurde. Sonstige Personen, die ebenfalls von der Räumung betroffen sind, sind nicht antragsberechtigt.
Für den Antrag auf Vollstreckungsschutz ist das Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckungshandlung vorgenommen wird. Im Fall der Räumungsvollstreckung ist dies das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung gelegen ist. Am Vollstreckungsgericht entscheidet der Rechtspfleger über den Antrag.
Das Gericht wird einem Vollstreckungsschutzantrag dann stattgeben, wenn durch die Räumung ein besonderer Härtefall vorliegt, der mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Das Gericht wägt im Rahmen der Entscheidung die Interessen des Schuldners gegen die Interessen des Gläubigers ab. Erforderlich ist daher, dass ein Ausnahmefall zu Gunsten des Schuldners vorliegt.
Der Gläubiger hat bereits kosten- und zeitintensiv einen rechtskräftigen Titel erstritten, so dass allgemeine soziale Belange oder gar allgemeine wirtschaftliche Erwägungen für einen erfolgreichen Antrag auf Vollstreckungsschutz nicht ausreichen.
Vielmehr ist erforderlich, dass im konkreten Einzelfall auf Seiten des Schuldners Tatsachen vorliegen, die eine Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen. Bejaht wurden solche schwerwiegenden Umstände von der Rechtsprechung insbesondere bei
- konkreter Suizidgefahr des Schuldners
- schwerer Krankheit des Schuldners,
- hohem Alter des Schuldners,
- Schwangerschaft der Schuldnerin o. Ä.
Liegen die Umstände nicht unmittelbar in der Person des Schuldners, sondern in der Person, die mit dem Schuldner in einem Haushalt lebt, kommt ebenfalls eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht. Ein weiterer typischer Fall für die Einstellung der Räumungsvollstreckung liegt dann vor, wenn die Räumung kurze Zeit vor der Bezugsmöglichkeit der neuen Wohnung des Schuldners angesetzt wurde (z. B. Räumung eine Woche bevor eine Ersatzwohnung bezugsfertig wird).
Für die Bearbeitung des Antrages erhebt das Amtsgericht eine Festgebühr in Höhe von 20 Euro (Gerichtskostengesetz, Kostenverzeichnis Nr. 2112).
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