Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Mietgegenstand in vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung zu stellen. Zeigt der Mieter ihm einen Mangel an, muss diesen grundsätzlich der Vermieter beseiti... Erläuterung einblenden
Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Mietgegenstand in vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung zu stellen. Zeigt der Mieter ihm einen Mangel an, muss diesen grundsätzlich der Vermieter beseitigen. Tut er dies nicht, kann der Mieter den Mangel selbst beheben oder einen Fachmann damit beauftragen. Der Vermieter muss dann grundsätzlich die erforderlichen Aufwendungen, also die Kosten, die für eine fachgerechte Instandsetzung notwendig sind, ersetzen, § 536a Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Der Mieter kann statt der Kostenerstattung auch einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich für die Mängelbeseitigung entstehenden Kosten vom Vermieter verlangen. Verweigert der Vermieter dies, kann der Mieter auf Zahlung klagen oder seinen Anspruch auf Vorschuss mit der Mietzahlung aufrechnen. Voraussetzung für Aufwendungsersatz und Vorschuss ist, dass der Vermieter sich "in Verzug" mit der Mängelbeseitigung befindet. Verzug tritt grundsätzlich ein, wenn dem Vermieter eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt wurde, er dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen ist.
Etwas anderes gilt, wenn im Mietvertrag die Kostentragungspflicht bezüglich Kleinreparaturen dem Mieter auferlegt wurde. Kleinreparaturen liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn die Kosten der Einzelreparatur einen Betrag von 100,- Euro nicht übersteigen. Eine Abwälzung der Kosten auf den Mieter kann allerdings nur dann erfolgen, wenn im Mietvertrag eine Höchstgrenze für einen bestimmten Zeitraum festgesetzt wird (z. B. bis zu 300,- Euro oder 8% der Jahresmiete). Nur die Verpflichtung zur Zahlung für Bagatellschäden kann auf den Mieter übertragen werden, nicht aber die Vornahme der Reparatur als solche oder die Beauftragung eines Handwerkers.
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