Tritt bei Überlassung oder im Laufe der Mietzeit ein Mangel an der Mietsache auf, so ist der Mieter gesetzlich verpflichtet, dem Vermieter diesen Mangel unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls muss er de... Erläuterung einblenden
Tritt bei Überlassung oder im Laufe der Mietzeit ein Mangel an der Mietsache auf, so ist der Mieter gesetzlich verpflichtet, dem Vermieter diesen Mangel unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls muss er dem Vermieter den aufgrund der fehlenden Anzeige entstandenen Schaden ersetzen (§ 536c Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Hat der Mieter dem Vermieter den Mangel bereits mitgeteilt, beseitigt dieser ihn aber nicht, kann der Mieter auch selbst den Mangel beheben oder einen Fachmann damit beauftragen. Der Vermieter muss dann die erforderlichen Aufwendungen, also die Kosten, die für eine fachgerechte Instandsetzung notwendig sind, ersetzen (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Voraussetzung dafür ist, dass der Vermieter sich "in Verzug" mit der Mängelbeseitigung befindet. Verzug tritt grundsätzlich ein, wenn dem Vermieter eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt wurde, er dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen ist.
Zahlt der Vermieter die Kosten der Mängelbeseitigung nicht, so kann der Mieter diese mit der Miete verrechnen. Er kann grundsätzlich auch einen Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Kosten der Mängelbeseitigung vom Vermieter verlangen.
Etwas anderes gilt, wenn im Mietvertrag die Kostentragungspflicht bezüglich Kleinreparaturen dem Mieter auferlegt wurden. Kleinreparaturen liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn die Kosten der Einzelreparatur einen Betrag von 100,- Euro nicht übersteigen.
Eine Abwälzung der Kosten auf den Mieter kann allerdings nur erfolgen, wenn im Mietvertrag eine Höchstgrenze für einen bestimmten Zeitraum festgesetzt wird (z. B. bis zu 300,- Euro oder 8% der Jahresmiete). Auf den Mieter übertragen werden kann nur die Verpflichtung zur Zahlung für Bagatellschäden, nicht aber die Vornahme der Reparatur als solche oder die Beauftragung eines Handwerkers.
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