Für viele Mieter ist das zumindest gelegentliche Arbeiten in der Mietwohnung eine Selbstverständlichkeit. Tatsächlich unproblematisch ist meist die einfache Arbeit am Dienst-Laptop im häuslichen Arbei... Erläuterung einblenden
Für viele Mieter ist das zumindest gelegentliche Arbeiten in der Mietwohnung eine Selbstverständlichkeit. Tatsächlich unproblematisch ist meist die einfache Arbeit am Dienst-Laptop im häuslichen Arbeitszimmer. Das gehört noch zum "Wohnen". Dies betrifft etwa die
- Unterrichtsvorbereitung eines Lehrers,
- Telearbeit eines Angestellten (Homeoffice),
- die schriftstellerische Tätigkeit eine Autors,
- der Empfang und die Bewirtung eines Geschäftsfreundes des Mieters in der Wohnung.
Schwierigkeiten kann es aber geben, wenn die geschäftlichen Aktivitäten des Mieters nach außen in Erscheinung treten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn er
- die Wohnung als seine Geschäftsadresse angibt,
- in der Wohnung Kunden empfängt oder
- in der Wohnung Mitarbeiter beschäftigt.
In seiner Grundlagenentscheidung zum Thema hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 14. Juli 2009 entschieden (Az.: VIII ZR 165/08), dass bei den nach außen in Erscheinung tretenden geschäftlichen Aktivitäten zwischen solchen unterschieden werden muss, die der Vermieter im Einzelfall nach Treu und Glauben erlauben muss (teilgewerbliche Nutzung) und solchen, bei denen er seine Erlaubnis verweigern darf.
Eine teilgewerbliche Nutzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es sich nur um eine Tätigkeit ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr handelt. Auch eine selbständige berufliche Tätigkeit kann im Einzelfall so organisiert sein oder einen so geringen Umfang haben, dass sie im Wesentlichen am Schreibtisch erledigt wird (z. B. Rechtsanwalt oder Makler), in der Wohnung keine Mitarbeiter beschäftigt werden und von etwaigem Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung. Dies gilt etwa in der Existenzgründungsphase einer selbständigen Tätigkeit.
Werden dagegen Mitarbeiter des Mieters für die geschäftliche Tätigkeit in der Wohnung beschäftigt, muss der Vermieter nicht zustimmen.
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