Mieterhöhung: Form und Fristen: Eine Mieterhöhung ist für den Vermieter keine leichte Übung. Sie muss strenge Kriterien erfüllen, sonst kann der Mieter sie getrost ignorieren. So muss sie zum einen in Textform erfolgen. Im Gegensatz zur Schriftform ist dafür keine eigenhändige Unterschrift nötig. Deshalb kann die Mieterhöhung auch per Fax, E-Mail oder SMS angezeigt werden.
Des Weiteren muss sie ausdrücklich an alle Mieter gerichtet sein, die den Mietvertrag unterschrieben haben. Handelt der Vermieter nicht selbst, ist seine wirksame Vertretung zu prüfen. So kann der Mieter den Bescheid über die Mieterhöhung schriftlich zurückweisen, wenn eine Vollmacht fehlt oder bloß in Kopie beigefügt ist. Er muss dies aber unverzüglich tun. Weitere formale Anforderungen sind:
- Die Mieterhöhung muss mit einem Hinweis auf die ortsübliche Vergleichsmiete begründet werden. Dabei können ein Mietspiegel, eine Mietdatenbank, ein Gutachten oder drei Vergleichswohnungen herangezogen werden.
- Die Miete darf bei Zugang des Erhöhungsschreibens seit einem Jahr nicht angehoben worden sein und innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20% (sog. Kappungsgrenze), 15% bei entsprechender Verordnung des jeweiligen Bundeslandes.
- Die geforderte Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen. Diese wird ermittelt durch den Durchschnittswert, den eine Wohnung nach Größe, baulichem Zustand, Lage und sonstigen Eigenschaften erzielen kann.
Stimmt der Mieter der Mieterhöhung zu, wird die Erhöhung erst mit Beginn des dritten Monats nach Zugang des Mieterhöhungsschreibens wirksam. Beispiel: Gleichgültig, ob das Schreiben am 2. oder 30. Januar ankommt, ist die höhere Miete erst ab 1. April zu zahlen.
Rechtsgrundlagen:§ 558 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bei der Mieterhöhung wegen Modernisierung ist zu beachten, dass
- die geplante Modernisierung rechtzeitig ankündigt wird. Diese Erklärung muss spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme beim Mieter eintreffen und Angaben zu Kosten, Art, Umfang, Beginn der Modernisierung sowie zur Mieterhöhung enthalten. Dies muss ebenfalls in Textform geschehen.
- der Erhöhungsbetrag 8% der für die Wohnung aufgewendeten Kosten betragen darf.
Die Mieterhöhung tritt dann grundsätzlich mit dem dritten Monat nach Zugang der Erhöhungserklärung ein. Erfüllt diese nicht die formalen Anforderungen, so ist die Erhöhung erst sechs Monate später, also neun Monate nach Eingang des Erhöhungsverlangens, wirksam.
Rechtsgrundlagen:§§ 559 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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