Schönheitsreparaturen sind Maßnahmen, die zur Beseitigung der durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Mängel erforderlich sind. Dazu gehört in der Regel alles, was mit Farbe Tapete und Gips er... Erläuterung einblenden
Schönheitsreparaturen sind Maßnahmen, die zur Beseitigung der durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Mängel erforderlich sind. Dazu gehört in der Regel alles, was mit Farbe Tapete und Gips erneuert werden kann, also das Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper, der Innentüren, Fensterrahmen und Außentüren von innen.
Dabei gilt der Grundsatz, dass der Mieter nicht mehr durchführen oder bezahlen soll, als er selbst verwohnt. Grundsätzlich ist der Vermieter für die Vornahme der Schönheitsreparaturen zuständig. Er kann diese Verpflichtung aber im Mietvertrag auf den Mieter übertragen.
Eine Regelung über Schönheitsreparaturen für den Fall des Auszugs aus der Wohnung ist unwirksam, wenn vorgenommene Arbeiten während der Mietzeit völlig unberücksichtigt bleiben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Fälligkeit von Schönheitsreparaturen in einer Grundsatzentscheidung einen Fristenplan als zulässig angesehen, wonach im Allgemeinen eine Frist von drei Jahren für Küchen, Bäder und Duschen, von fünf Jahren für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten und von sieben Jahren für andere Nebenräume wie Abstellkammern als angemessen gelten.
Wirksam ist eine Klausel im Mietvertrag, wonach der Mieter beim Auszug renovieren muss, wenn die im Allgemeinen geltenden Fristen seit der letzten Renovierung verstrichen sind und nach dem Grad der Abnutzung die Vornahme von Schönheitsreparaturen erforderlich ist. Macht der Mieter geltend, die vorgesehenen Fristen eingehalten zu haben, muss er dies im Streitfall beweisen. Unerheblich für eine Renovierungspflicht des Mieters ist dabei, in welchem Zustand er die Wohnung übernommen hat.
Es ist allerdings zu beachten, dass im Wohnraummietrecht gewisse Klauselkombinationen nicht zulässig sind. So darf im Mietvertrag nicht vereinbart sein, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses nach einem Fristenplan und zusätzlich beim Auszug zu erledigen hat. In diesem Fall liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor.
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