Internetrecht Urteile 2018 |
20.09.2018
Das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) hat mit Urteil vom 22. Februar 2018 entschieden, dass die Betreiberin eines Online-Branchenbuchs kein Geld bekommt, wenn sie in ihrem Vertragsformular nicht hinreichend auf die Kostenpflichtigkeit ihrer Dienstleistung hinweist (Az.: 32 C 2278/17 (90)).
Hintergrund war der Streit um die Eintragung eines Unternehmens in ein Branchenbuch, für welche die Klägerin 1.270,92 Euro begehrte. Sie hatte dem Beklagten ein Schreiben übersandt, welches mit ''Eintragungsantrag/Korrekturabzug'' überschrieben war. Dort sollte dieser seine aktuellen Firmendaten einsetzen, wobei die Klägerin um Rücksendung binnen 14 Tagen bat.
Im unteren Drittel des Schreibens fand sich ein Text: ''Die Richtigkeit der oben aufgeführte Firmendaten sowie die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von 1.068 € netto pro Jahr für den Standard Business Eintrag wird durch Unterschrift bestätigt.'' Der Beklagte sandte das Schreiben ausgefüllt mit seinen Firmendaten unterschrieben zurück.
Das AG entschied, dass eine solche Entgeltklausel unzulässig sei, weil sie für den Empfänger überraschend ist. Die berechtigte Kundenerwartung sei gewesen, dass es sich um einen kostenlosen Eintrag in ein Branchenverzeichnis handele, weil im oberen Teil des Schreibens das Wort ''Korrekturabzug'' stehe. Ein Empfänger erwarte daher nicht den Abschluss eines neuen Vertragsverhältnisses.
Der Hinweis auf die Vergütungspflicht im Fließtext im unteren Teil des Schreibens sei so gewählt, dass der Empfänger diesen nicht zur Kenntnis nehme. Gerade durch die drucktechnisch hervorgehobene Fristsetzung von 14 Tagen werde beim unbefangenen Leser die Chance zur sorgfältigen Lektüre und zur Wahrnehmung der Entgeltklausel herabgesetzt.
(Quelle: PM des AG)