Das kaufmännische Bestätigungsschreiben ist ein Schreiben, mit dem im kaufmännischen Handelsverkehr ein nach Ansicht des Absenders bereits erfolgter Vertragsschluss zwischen Kaufleuten bestätigt wird.... Erläuterung einblenden
Das kaufmännische Bestätigungsschreiben ist ein Schreiben, mit dem im kaufmännischen Handelsverkehr ein nach Ansicht des Absenders bereits erfolgter Vertragsschluss zwischen Kaufleuten bestätigt wird. Es kann als Handelsbrauch auf § 346 Handelsgesetzbuch (HGB) zurückgeführt werden. Hier ist normiert, dass Handelsbräuche für die Auslegung von Willenserklärungen und die Rechtsfolgen von Handlungen und Unterlassungen heranzuziehen sind.
Das kaufmännische Bestätigungsschreiben hat primär den Zweck, den Inhalt der zwischen Kaufleuten (Vertragsparteien) stattgefundenen Vertragsverhandlungen schriftlich zu fixieren. Dies dient in erster Linie Beweiszwecken sowie der Klarheit und Sicherheit im Handelsverkehr und hält insbesondere auch gegenüber dem anderen Vertragspartner den Vertragsinhalt schriftlich fest.
Das kaufmännische Bestätigungsschreiben hat verschiedene Voraussetzungen:
- Dem Schreiben müssen Vertragsverhandlungen zwischen den Kaufleuten vorausgegangen sein.
- Das Schreiben muss nach Ansicht des Absenders den bereits erfolgten Vertragsschluss bestätigen und gleichzeitig den Inhalt des Vertrags wiedergeben.
- Das Schreiben muss dem Empfänger in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den Verhandlungen zugegangen sein.
- Das Schreiben muss eindeutig gefasst sein und darf keine bewusst falsch gemachten Angaben enthalten, die offensichtlich vom Verhandlungsergebnis abweichen oder einen Inhalt, der derart vom Verhandlungsergebnis abweicht, das ein Einverständnis des anderen Kaufmannes vernünftigerweise nicht erfolgen würde.
Schweigt der Kaufmann nach dem Erhalt des Bestätigungsschreibens, so wird der Vertrag mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens wirksam. Grundlage hierfür ist der Handelsbrauch, wonach das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben als Zustimmung zu dem Inhalt des Schreibens gilt. Das Schweigen des Kaufmanns gilt als Annahme des Auftrags und ist in § 362 Abs. 1 Satz 1 HGB normiert. Wer einem ordnungsgemäßen kaufmännischen Bestätigungsschreiben nicht fristgerecht widerspricht hat den Inhalt gegen sich gelten zu lassen. Bei fehlendem Einverständnis sollte dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben daher unverzüglich widersprochen werden.
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass sich das kaufmännische Bestätigungsschreiben von der Auftragsbestätigung dadurch unterscheidet, dass deren Absender ein Angebot annimmt und erst dadurch den Vertragsschluss herbeiführt. Dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben dagegen liegen Vertragsverhandlungen oder ein bereits geschlossener Vertrag zugrunde, die durch das Bestätigungsschreiben verbindlich festgelegt werden.
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