Unter der im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) geregelten Produkthaftung versteht man die Haftung des Herstellers für Folgeschäden aus der Benutzung seiner Produkte. Die Voraussetzungen für eine Produ... Erläuterung einblenden
Unter der im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) geregelten Produkthaftung versteht man die Haftung des Herstellers für Folgeschäden aus der Benutzung seiner Produkte. Die Voraussetzungen für eine Produkthaftung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG sind:
- Fehler eines Produkts: Ein Produkt wird definiert als jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet (§ 2 ProdHaftG). Ausdrücklich wird die Elektrizität ebenfalls als ein Produkt angesehen. Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann (§ 3 Abs. 1 ProdHaftG).
- Verletzung der geschützten Rechtsgüter: Durch den Fehler eines Produkts muss ein Rechtsgut verletzt worden sein, das in § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG genannt ist. Zu diesen Schutzgütern gehören Leben, Körper, Gesundheit und andere Sachen als das fehlerhafte Produkt. Die Sachbeschädigung wird dabei begrenzt auf die anderen Sachen als das fehlerhafte Produkt, die nach ihrer Art gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG).
Die Ersatzpflicht des Herstellers ist in den Fällen des § 1 Abs. 2 ProdHaftG ausgeschlossen, wenn z. B. der Fehler am Produkt nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte. Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro zu tragen.
Grundsätzlich haftet der Hersteller, der das fehlerhafte Produkt tatsächlich hergestellt hat. Als Hersteller gilt aber auch jeder, der sich durch das Anbringen etwa seines Namens oder seiner Marke als Hersteller ausgibt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG). Auch der Importeur, der das Produkt aus einem Drittland in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einführt, haftet wie ein Hersteller (§ 4 Abs. 2 ProdHaftG).
Ersatzweise haftet der Lieferant (bzw. Verkäufer), falls der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden kann. Der Lieferant kann sich aber dadurch von der Haftung befreien, indem er innerhalb eines Monats nach Aufforderung des Geschädigten den Hersteller oder Importeur benennt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 ProdHaftG).
Das vorliegende Muster bietet eine Hilfestellung, um den Lieferanten bzw. Verkäufer aufzufordern, den Hersteller oder Importeur zu benennen. Falls der Lieferant dieser Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung nachkommt, haftet er wie ein Hersteller.
Finden Verhandlungen über den zu zahlenden Schadensersatz statt, so ist die Verjährung während der Dauer der Verhandlungen gehemmt. Scheitern die Verhandlungen endgültig, so läuft die Frist weiter. Das vorliegende Muster dient dazu, dieses Scheitern der Verhandlung ausdrücklich festzustellen.
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