Der Werkvertrag ist ein Oberbegriff für eine Vielzahl unterschiedlicher Verträge. Beim Werkvertrag (§§ 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) schuldet der Unternehmer dem Besteller im Austausch ge... Erläuterung einblenden
Der Werkvertrag ist ein Oberbegriff für eine Vielzahl unterschiedlicher Verträge. Beim Werkvertrag (§§ 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) schuldet der Unternehmer dem Besteller im Austausch gegen den Werklohn die Herstellung und Verschaffung des versprochenen individuellen Werkes. Unternehmer ist dabei derjenige, der das Werk erstellt. Wichtigstes Merkmal des Werkvertrages ist, dass der Unternehmer für die Herbeiführung eines bestimmten Arbeitsergebnisses (Erfolg) haftet.
Dieser Erfolg kann ein körperliches Arbeitsprodukt sein, z. B. die Herstellung einer Sache bzw. ihre Veränderung oder ein unkörperliches Arbeitsergebnis, wie die Erstattung eines Gutachtens, Durchführung einer Operation (nicht die Heilung) oder die Erstellung von Plänen oder Berichten. Der Unternehmer ist jedoch nicht dafür verantwortlich, dass auch der mit der Herstellung des Werks verfolgte wirtschaftliche Zweck eintritt, bspw. Vermietbarkeit des ordnungsgemäß erstellten Bauwerks.
Bei der Abgrenzung zu anderen Verträgen kommt es nicht auf die Bezeichnung des Vertrags, sondern auf dessen Inhalt an. Geht es lediglich darum, Eigentum an einem Gegenstand zu erlangen, handelt es sich um einen Kaufvertrag. Auch die Herstellung beweglicher Sachen unterliegt kaufrechtlichen Regeln (§ 650 Satz 1 BGB). Schwieriger ist die Unterscheidung zum Dienstvertrag, da auch hier die entgeltliche Arbeitsleistung Vertragsinhalt ist. Eine Abgrenzung erfolgt danach, ob das bloße Wirken (bspw. Beratung durch den Rechtsanwalt) geschuldet ist (dann Dienstvertrag) oder die Herbeiführung eines fassbaren Arbeitsergebnisses (dann Werkvertrag).
Wurde die Höhe der Vergütung des Unternehmers nicht bestimmt, wird auf die taxmäßige Vergütung zurückgegriffen (bspw. Gebührenordnung der Steuerberater, Ärzte oder Rechtsanwälte etc.). Existiert keine Taxe, muss auf die übliche Vergütung zurückgegriffen werden, also darauf, was für die gleiche Leistung am Ort der Erbringung gewährt zu werden pflegt (§ 632 2 BGB). Die Fälligkeit der Vergütung des Werkvertrags tritt mit der Abnahme des Werkes ein (§§ 640, 641 BGB).
Unter Abnahme versteht man dabei die Entgegennahme des Werkes als vertragsgemäß. Es können jedoch schon vorher Abschlagszahlungen verlangt werden, wenn ein in sich eigenständiger Teil des Werks fertig gestellt wurde (bspw. fertiger Rohbau) oder wenn für das Werk Stoffe oder Bauteile geliefert (bspw. Dachziegel) oder eigens angefertigt wurden (bspw. Treppengeländer, Schaltanlage).
Bei nicht nur unwesentlichen Mängeln kann der Besteller die Abnahme verweigern und die (Neu)Herstellung eines einwandfreien Werks fordern. Nach Abnahme richten sich die Rechte des Bestellers bei Mängeln nach den §§ 634 ff. BGB. So kann er Nacherfüllung verlangen. Der Unternehmer muss dann innerhalb einer angemessenen Frist nachbessern bzw. ein neues Werk herstellen. Grundsätzlich hat im Werkvertragsrecht allerdings der Unternehmer die Wahl, ob er Mängel behebt oder ein ganz neues Werk herstellt (§ 635 Abs. 1 BGB).
Sollte die Frist zur Nacherfüllung erfolglos ablaufen, kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und die Kosten vom Werkunternehmer verlangen (§ 637 Abs. 1 BGB). Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich nicht zuletzt nach der Art des geschuldeten Werkes und des Mangels. Jedenfalls sollte eine Frist zwischen 10 und 14 Tagen gesetzt werden. Für die Selbstvornahme nach Ablauf der Frist kann der Besteller einen Vorschuss verlangen (§ 637 Abs. 3 BGB). Schließlich kann der Besteller auch den Werklohn mindern oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern.
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