Ist ein in Auftrag gegebenes Werk mangelhaft, kann der Besteller grundsätzlich Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer geltend machen. Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinb... Erläuterung einblenden
Ist ein in Auftrag gegebenes Werk mangelhaft, kann der Besteller grundsätzlich Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer geltend machen. Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt. Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können (§ 633 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Vorrangig ist grundsätzlich das Recht der Nacherfüllung (§ 635 BGB). Das bedeutet, dass der Unternehmer zunächst die Möglichkeit haben muss, den Mangel selbst zu beheben bzw. eine mangelfreie Sache herzustellen. Lässt der Unternehmer eine Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen oder ist eine solche Fristsetzung entbehrlich, kann der Besteller den Rücktritt vom Werkvertrag erklären (§§ 634 Nr. 3, 636 BGB). Entbehrlich ist eine Fristsetzung u. a. dann, wenn der Unternehmer die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert, die Mangelbeseitigung fehlgeschlagen oder unmöglich oder dem Besteller unzumutbar ist.
Der Besteller muss dem Unternehmer gegenüber den Rücktritt erklären (§ 349 BGB). Die empfangenen Leistungen sowie die aus dem Vertragsgegenstand gezogenen Nutzungen sind danach von beiden Vertragsparteien zurück zu gewähren (§§ 346, 347 BGB).
Das Rücktrittsrecht sowie andere Gewährleistungsrechte entfallen, wenn der Unternehmer die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen hat. Darüber hinaus kann diese nur in einem bestimmten Zeitraum nach Abnahme des Werkes geltend gemacht werden, der sog. Gewährleistungsfrist. Diese beträgt bei der Herstellung oder Veränderung einer Sache zwei Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BGB) und bei einem Bauwerk fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BGB). Der Rücktritt ist außerdem ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht erheblich ist (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) oder wenn der Besteller für den Mangeln überwiegend selbst verantwortlich ist oder er sich im Verzug der Annahme befand (§ 323 Abs. 6 BGB).
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